Das „Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ wurde im Oktober 2022 verabschiedet. Teil des Vorhabens ist die befristete Beibehaltung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie bis Ende 2023.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Die im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie wäre Ende 2022 ausgelaufen. Die Maßnahme soll dazu dienen, die Inflation nicht weiter zu befeuern.
Auswirkungen hat dies insbesondere auf folgende Sachverhalte:
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Aufteilung des Entgelts, wenn Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten werden
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Restaurantgutscheine sind sog. Mehrzweck-Gutscheine, wenn sie sowohl für Speisen als auch für Getränke eingelöst werden können. Die Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen führt beim Aussteller des Gutscheins noch nicht zu einem Umsatz. In diesem Fall wird der Umsatz erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins ausgeführt.
Der Bundestag hat am 30. September 2022 im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eine Regelung zur Steuerfreiheit für Arbeitgeber-Zahlungen zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von 3.000 Euro bis Ende 2024 (sog. Inflationsausgleichsprämie) eingefügt.
Die Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
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Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024.
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In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
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Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
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An den Zusammenhang zwischen Prämie und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
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Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
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Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen soll die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet werden.
Die Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung des Dritten erwachsen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofes auch für Leistungen im Haushalt der gepflegten Person.
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und für Pflege- und Betreuungsleistungen können Steuerpflichtige nach § 35a ESTG eine Steuerermäßigung in Höhe von max. 20 % der Aufwendungen geltend machen (maximal aber 4.000 Euro).
Im Gegensatz zur Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 ESTG, die nur für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im eigenen Haushalt gewährt werden kann, sind ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen auch dann begünstigt, wenn sie nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten bzw. betreuten Person ausgeübt bzw. erbracht werden.
Bei Pflege- und Betreuungsleistungen wird weder der Erhalt einer Rechnung noch die Bezahlung über ein Kreditinstitut vorausgesetzt.
Wurden Unternehmer in 2021 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30. September 2022 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen.
Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.
Folgende Voraussetzungen sind unter anderem zu beachten:
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Der Antrag ist elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beim BZSt einzureichen.
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Der Vergütungsantrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist – also bis zum 30. September. Der rechtzeitige Eingang beim BZSt ist ausreichend.
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Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 Euro betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, der das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist, muss die beantragte Vergütung mindestens 50 Euro betragen.
Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Mitgliedsstaat der Erstattung innerhalb von 15 Tagen.
Für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets gelten folgende Grundsätze:
1. Zuschüsse
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) gewähren, sind auf die Höhe der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers beschränkt, wenn der Zuschuss steuerfrei nach § 3 Nr. 15 ESTG sein soll.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es auf Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets des ÖPNV übersteigen, soweit die Zuschüsse die tatsächlichen Kosten bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Werden im Kalenderjahr insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Kosten hatte, ist der Differenzbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.
2. Arbeitgeberbescheinigung
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nr. 15 ESTG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.
Zum 1. Juli 2022 wurde der Mindestlohn auf 10,45 Euro festgesetzt. Der Bundesrat hat eine weitere Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 einmalig per Gesetz auf 12 Euro je Zeitstunde gebilligt. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen.
Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung – die sog. Minijobs oder 450-Euro-Jobs aus. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht das Gesetz die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie passt sich zukünftig gleitend an Erhöhungen des Mindestlohns an.
Die Höchstgrenze für sog. Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro.
Als außerordentliche Einkünfte kommen u. a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Es kommt eine ermäßigte Besteuerung (sog. Fünftel-Regelung) zur Anwendung.
In einem Streitfall hatte der Arbeitnehmer über mehrere Jahre Überstunden angesammelt. Nach Aufhebung des Arbeitsvertrags wurden diese in einem Betrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei zusammengeballtem Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2021 entschieden:
„Werden Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet, ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 EStG zu gewähren.“
Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Für den Abzug genügt es, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.
Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (BFH-Urteil vom 3. April 2019, Az. VI R 46/17).
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachzahlungen bzw. -erstattung mit einem festen Zinssatz von 0,5 Prozent je vollem Zinsmonat seit 2014 nicht verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle rückwirkend den Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 neu regeln. Für die Zeiträume von 2014 bis 2018 bleibt es bei der bisherigen Zinshöhe.
In einem Entwurf zu einem Änderungsgesetz zur Abgabenordnung (AO) soll der Zinssatz ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent pro Monat, das heißt 1,8 Prozent pro Jahr – anstatt wie bisher 6 Prozent pro Jahr – gesenkt und an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes alle drei Jahre angepasst werden; dies wäre erstmalig zum 1. Januar 2026 vorzunehmen.
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ermöglicht Betrieben und Erwerbstätigen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung zu beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Ab dem 1. April 2022 ergeben sich folgende Änderungen:
Zwingend ist das Statusfeststellungverfahren einzuleiten, wenn es um die Erwerbstätigkeit von Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie bei einem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH.
Künftig wird der Erwerbsstatus (Beschäftigung oder Selbständigkeit) statt der Versicherungspflicht festgestellt.
Ziel der Neuregelung ist eine Prognose-Entscheidung schon vor Aufnahme der Tätigkeit und damit früher als bisher. Somit soll zu einem früheren Zeitpunkt, einfacher und schneller als bisher Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten hergestellt werden.
Eine weitere Neuregelung ist die Möglichkeit von Gruppenfeststellungen bei gleichen Auftragsverhältnissen von mehreren Personen und die Möglichkeit Dreieckskonstellationen (Vermittler – Auftragnehmer – Auftraggeber) prüfen zu lassen. Bei Dreieckskonstellationen wird geklärt, ob eine Beschäftigung vorliegt und zu wem (wer ist Arbeitgeber?).
Mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz werden u. a. Änderungen bei der Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Grundsteuer umgesetzt. Nachfolgende Neuregelungen greifen hiernach zum Hauptfeststellungsstichtag 1. Januar 2022:
• Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke;
• Aktualisierung der im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten einschließlich der Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7;
• Mit einer Mietniveau-Einstufungsverordnung soll die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf, die aus statistischen Grundlagen abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten festgelegt werden.
• Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts.
Hinweis: Das reformierte grundsteuerliche Bewertungsrecht ist bereits bei Durchführung der Hauptfeststellung von Grundsteuerwerten zum Stichtag 1. Januar 2022 zu beachten. Für dieses Hauptfeststellungsverfahren werden Grundstückseigentümer voraussichtlich ab Mitte 2022 Feststellungserklärungen abzugeben haben. Die neuen Grundsteuerwerte lösen mit steuerlicher Wirkung ab dem 1. Januar 2025 die derzeit gültigen Einheitswerte als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab. In einzelnen Bundesländern (u. a. in Bayern) geltend ergänzende Regelungen.
Zum 1. Januar 2022 steigt die Sachbezugsgrenze auf 50 EUR. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern dann monatlich Sachbezüge in diese Höhe steuerfrei zuwenden (z.B. in Form von bestimmten Gutscheinen). Bisher galt hier eine Grenze i. H. v. 44 EUR.
Bei der Gewährung von Sachbezügen in Form von Gutscheinen wurde die Rechtslage eigentlich bereits zum 1. Januar 2020 verschärft. Allerdings hat die Finanzverwaltung weitgehend eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2021 gewährt. Ab 1. Januar 2022 ist die verschärfende Rechtslage jedoch zwingend zu beachten. Begünstigt sind dann nur noch Gutscheine, die eine der folgenden drei Kategorien fallen:
- Gutscheine, die nur beim Gutscheinaussteller bzw. einem begrenzten Netz an Akzeptanzstellen einzulösen sind. Dazu hört u.a. der Gutschein von der Gaststätte gegenüber, ein Supermarkt-Gutschein, ein Gutschein für städtische bzw. regionale Einkaufsverbände (wie z.B. Einkaufszentrum) oder ein Gutschein einer bestimmten Ladenkette für Läden in Deutschland.
- Gutscheine, die auf ein bestimmtes Waren- bzw. Dienstleistungssortiment begrenzt sind. Hierzu können u.a. gehören: Tankgutscheine (sofern nicht auch im Tank-Shop für Nahrungsmittel etc. einlösbar), Gutscheine für Bücher, Kinokarten oder Streaming-Dienste.
- Gutscheine, für bestimmte soziale und steuerliche Zwecke. Hierzu gehören z.B. Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essenmarken sowie Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen.
Wichtig: Der klassische „Amazon-Gutschein“, der zu Bezug sämtlicher auf der Handelsplattform angebotener Waren und Dienstleistungen dient, ist ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr begünstigt.
Die Anbieter von Gutschein- bzw. Geldkarten zur Ausnutzung der Sachbezugsgrenze (z.B. Givve, Edenred) haben dagegen mittlerweile fast alle reagiert und ihr Waren- und Dienstleistungsangebot an die neuen Vorgaben angepasst.
Pandemiebedingt werden die Auslandtage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 01. Januar 2022 nicht neu festgesetzt. Deshalb bleiben auch die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen vom 01 Januar 2021 unverändert und sind auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Die Reisekostenpauschalen von 2021 finden sich unter www.bundesfinanzministerium.de (BMF-Schreiben vom 03.12.2020).
Bei der Anschaffung einer Wallbox ergeben sich verschiedene Fragen. Zwei wichtige Fragen betreffen den Vorsteuerabzug sowie die Nutzungsdauer einer Wallbox.
- Kann aus den Anschaffungskosten für eine Wallbox die Vorsteuer geltend gemacht werden?
Wenn die Wallbox nur dem eigenen privaten Fahrzeug dient, ist eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen nicht möglich. Somit kein Vorsteuerabzug. Wenn die Wallbox zum Aufladen des unternehmerischen oder auch eines gemischt genutzten Fahrzeugs dient und mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird, ist der Vorsteuer-abzug voll oder teilweise möglich (je nach Gestaltung). - Nutzungsdauer einer Wallbox
Wird die Wallbox im Betriebsvermögen angeschafft und zu mindestens 10 % betrieblich genutzt, dann ist eine Aktivierung möglich. Die Nutzungsdauer beträgt nach Auffassung der Finanzverwaltung zwischen 6 – 10 Jahre. So z. B. die Verfügung des Finanzministeriums Thüringen vom 15.03.2021.
Nach dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 wird den Steuerpflichtigen bei bestimmten PV-Anlagen und Blockheizkraftwerken (BHKW) ein Wahlrecht gewährt, steuerlich eine sog. Liebhaberei zu unterstellen. Als Folge wäre das Betreiben entsprechender PV-Anlagen oder BHKW einkommensteuerlich irrelevant. Für die Umsatzsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine Auswirkungen.
Entscheidet man sich dafür, das Wahlrecht auszuüben, so wird unterstellt, dass die PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei“). Gewinne (aber auch etwaige Verluste) aus dieser PV-Anlage werden bei der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. Betriebseinnahmen aber auch die Betriebsausgaben sind folglich nicht mehr anzusetzen. Auch künftige Rückbaukosten, Entsorgungskosten oder Reparaturen können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Im Rahmen der Steuererklärung brauchen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und die zugehörige Anlage G künftig nicht mehr abgegeben werden.
Der Antrag wirkt nicht nur für die Zukunft. Er wirkt auch für alle verfahrensrechtlich noch offenen Jahre zurück.
- Die Vereinfachungsregelungen gelten auf Antrag für PV-Anlagen
- mit einer installierten Leistung bis 10 kW und
- die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und
- die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
Sollten sich nach der Antragstellung auf Liebhaberei die Verhältnisse bezüglich der PV-Anlage ändern, dann besteht von Seiten des Steuerpflichtigen eine Mitteilungspflicht an das Finanzamt. Eine Änderung der Verhältnisse liegt z. B. vor, wenn das Grundstück nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern vermietet wird. Ab diesem Jahr müssten dann wieder Gewinnermittlungen zur PV-Anlage beim Finanzamt eingereicht werden. Gewinne (bzw. Verluste) sind dann wieder zu besteuern.
Fazit: Ob das neu gewährte Wahlrecht ausgeübt werden soll oder nicht, sollte anhand des Einzelfalls geprüft und entschieden werden. Bei älteren Anlagen, bei denen die ersten Verlustjahre (z.B. aufgrund Sonderabschreibung) bestandskräftig veranlagt sind und auf aufgrund der vergleichsweise hohen Einspeisevergütung zukünftig mit Gewinnen zu rechnen ist, dürfte sich die Ausübung des Wahlrechts aber häufig positiv auswirken.
begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen dar.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Einkommensteuergesetz - EStG) hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 01.09.2021 Änderungen in allen offenen Fällen veröffentlicht:
Erschließungsmaßnahmen: Für Leistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Somit stellen der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße keine Handwerkerleistung i. S. d. § 35a EStG dar.
Reinigung und Winterdienst bei Fahrbahn und Gehweg: Die Aufwendungen für Reinigung und Winterdienst der Straße fallen nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen.
Die Aufwendungen für Reinigung und Winterdienst des Gehwegs stellen dagegen begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen dar.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 wurden Änderungen am Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV eingeführt. Die werden zum 01.04.2022 wirksam. Beim Statusfeststellungsverfahren vor der Deutschen Rentenversicherung geht es darum festzustellen, ob eine selbständige Tätigkeit oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, für alle Vertragsbeteiligten eine Rechts- und Planungssicherheit herstellen. Und dies früher, einfacher und schneller als bisher. Nachfolgend eine Auswahl von wichtigen Änderungen:
- Die Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit bleiben unverändert.
- Neu ist, dass das Verfahren auf die Feststellung beschränkt wird, ob eine Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (sog. isolierte Feststellung). Künftig entfällt die Entscheidung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht eintritt.
- Neu ist auch, dass eine Prognoseentscheidung ab 01.04.2022 eingeführt wird. Diese Prognoseentscheidung ermöglicht eine Statusfeststellung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Für diese Prognoseentscheidung werden die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen sowie die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung herangezogen. Diese Prognoseentscheidung ist befristet bis zum 30.06.2027 eingeführt worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.05.2021 erstmals genaue Berechnungs-parameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH ergibt sich, dass vor allem künftige Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung der Renten betroffen sein können.
In der steuerlichen Praxis wirft dieses Urteil aber erhebliche Umsetzungsprobleme auf, denn eine mögliche überhöhte Besteuerung von Alterseinkünften muss nach der Rechtsprechung des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden.
Die Bundesregierung und auch das Bundesfinanzministerium (BMF) haben eine entsprechende Gesetzesänderung noch für dieses Kalenderjahr angekündigt.
Zwischenzeitlich hat das BMF reagiert und mit BMF-Schreiben vom 30.08.2021 einen Vorläufigkeitsvermerk zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung angeordnet. Dieser Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst wird.
Für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, kann für 2020 und 2021 eine Pauschale von 5 Euro/Tag (höchstens 600 Euro/Jahr) als Werbungskosten abgezogen werden. Sind für diese Tage die Kosten für eine ÖPNV-Zeitkarte zu kürzen?
Für „Homeoffice-Tage“ kommt ein Abzug von Fahrtkosten für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte nicht in Betracht. Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können – ungekürzt – als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.
Steuerpflichtige, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen (sog. Neugründer) waren und sind verpflichtet einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt zu übermitteln.
Dies hat ab dem 01.01.2021 nur noch elektronisch über www.elster.de („Mein ELSTER“) und eigenständig durch den Unternehmer innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung zu erfolgen. Die individuelle Aufforderung durch das Finanzamt entfällt.
Beträgt das Mietentgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt mindestens 66% der ortsüblichen Miete gilt die Wohnungsvermietung als (voll) entgeltlich und die Werbungskosten können zu 100% angesetzt werden.
Die 66%-Grenze gilt allgemein für alle Wohnungsmietverhältnisse und nicht nur bei Vermietung unter Angehörigen. Vermieter, die das Mieterhöhungspotential bislang nicht ausschöpfen, laufen Gefahr, die Grenze von 66% zu unterschreiten. Die Folge ist, dass die Werbungskosten nur noch anteilig abgezogen werden können.
Ab dem Kalenderjahr 2021 wird die Grenze von 66% auf 50% reduziert. Bei einem Mietentgelt zwischen 50% und unter 66% ist jedoch eine Totalüberschussprognose vorzunehmen, d. h. der Vermieter hat zu belegen, dass über die Nutzungsdauer der Wohnung sich ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt.
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sind weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig; ab 2021 werden die Pauschbeträge spürbar erhöht und anders gestaffelt. Eine Person mit Pflegegrad 4 oder % konnte bisher einen Pauschbetrag von 3.700 Euro geltend machen, ab 2021 sind es 7.400 Euro. Bei einem Grad der Behinderung von 50 erhöht sich der Betrag von 570 Euro auf 1.140 Euro.
Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 gibt es ab 2021 eine Entlastung. Der Pauschbetrag wird gewährt ohne dass weitere Voraussetzungen (z. B. Berufskrankheit) nachgewiesen werden müssen. Weiterhin gibt es Verbesserungen bei der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 mit Merkzeichen „G“ können 900 Euro geltend machen. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Bl“, „TBl“, „H“ oder Pflegegrad 4 oder 5 können 4.500 Euro ansetzen.
Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes.
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet (neu) oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50% (bisher 40%) der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbeträge IAB).
Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird. Für alle Gewinneinkunftsarten gilt nunmehr eine einheitliche Gewinngrenze von höchstens EUR 200.000,00 im Wirtschaftsjahr (vor Berücksichtigung des IAB).
Die Regelungen sind erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG) sind ab 2021 bis zur Höhe von EUR 3.000,00 (bisher EUR 2.400,00) steuerfrei.
Die Freibeträge gelten wie bisher auch für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen.
Außerdem wir der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von bisher EUR 720,00 auf EUR 840,00 erhöht.
Die Mindestlohnkommission empfiehlt alle zwei Jahre, letztmals im Jahr 2020, eine Anpassung des Mindestlohns je Zeitstunde.
Auf der Basis dieser Empfehlung erhöht sich der bisherige Mindestlohn ab 01. Januar 2021 auf brutto 9,50 Euro und ab 01. Juli 2021 aus brutto 9,60 Euro. Dies bedeutet bei Minijobbern ggfs. die Arbeitszeit je Monat anzupassen, um die Höchstgrenze von 450,00 Euro pro Monat nicht zu überschreiten.
Die Kontrolle, ob der Arbeitgeber die Mindestlohnvorschriften einhält, obliegt dem Zoll. Wer unter Mindestlohn bezahlt oder die Arbeitszeiten nicht sorgfältig dokumentiert, kann ggfs. mit erheblichen Geldbußen bestraft werden.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat.
Dem Arbeitgeber obliegt die Initiativlast für die Verwirklichung des (Rest)Urlaubsanspruchs. Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer*innen klar und rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übergangszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt. Dies sollte am besten schriftlich erfolgen.
Der Arbeitnehmer kann als Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag, den dem der Arbeitnehmer diese Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der (einfachen) Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro ansetzen.
Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von der bisherigen Regelung eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 km der Entfernung von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer von 0,35 Euro für 2021 bis 2023 und von 0,38 Euro für 2024 bis 2026 anzusetzen.
Diese erhöhten Entfernungspauschalen gelten von 2021 bis 2026 auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Wir sind seit 2019 Teilnehmer am Umweltpakt Bayern „Gemeinsam Umwelt und Wirtschaft stärken“. Der Umweltpakt Bayern ist eine Vereinbarung zwischen der Bayerischen Staatsregierung und der bayerischen Wirtschaft. Ziel des Umweltpaktes ist die Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes in allen Bereichen (z. B. Vermeidung von Emissionen, Energieeinsparung/Steigerung der Energieeffizienz und Klimaschutz, Ressourcenschonung, Gesundheitsschutz). In einer kleinen Feierstunde hat uns der Oberbürgermeister der Stadt Würzburg Christian Schuchardt stellvertretend für den Bayerischen Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.09.2020 die Teilnehmerurkunde überreicht.
Mit dem Beitritt zum Qualitätsverbund umweltbewusster Betriebe (QUB) haben wir uns verpflichtet, Aspekte des Umweltschutzes und der Ressourcenschonung in der täglichen Kanzleipraxis zu berücksichtigen. Ein Schwerpunkt unserer Bemühungen ist es, den Papierverbrauch zu reduzieren. Das gelingt uns, in dem wir neben den Arbeitsprozessen in der Kanzlei insbesondere den Datenaustausch mit den Mandanten und Behörden zunehmend digital abwickeln. Wir kaufen ausschließlich Büromaterial, das schadstofffrei und ökologisch unbedenklich ist. Wir nutzen erneuerbare Energien beim Bezug von Strom.
Für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat September ein Einmalbetrag von EUR 200 und für den Monat Oktober 2020 ein weiterer Einmalbetrag von EUR 100 gezahlt.
Der Anspruch auf den einmaligen Erhöhungsbetrag besteht auch für ein Kind, für das im Monat September kein Kindergeldanspruch besteht, aber für mindestens einen anderen Monat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Wurden Investitionsabzugsbeträge (IAB) für zukünftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter gebildet, sind diese grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs des IABs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Erfolgte keine entsprechende Anschaffung ist der IAB rückgängig zu machen und die durch die Gewinnerhöhung ausgelöste Steuer ist zu verzinsen.
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz sieht eine Verlängerung der Investitionsfrist um ein Jahr vor. Bei Investitionsabzugsbeträgen, die in nach dem 31.12.2016 und vor dem 31.12.2018 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht wurden, endet die Reinvestitionsfrist erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des IAB-Abzugs folgenden Jahres.
Bei der Anschaffung eines Pkw nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 ist der Bruttolistenpreis beim Ansatz der pauschalen 1%-Regelung für die private Nutzung nur mit einem Viertel anzusetzen, wenn der Pkw keine Kohlendioxidemissionen verursacht und der Bruttolistenpreis – bisher - nicht mehr als EUR 40.000 beträgt. Der maximale Bruttolistenpreis wird auf EUR 60.000 erhöht; die Neuregelung gilt rückwirkend bereits ab dem 01.01.2020 für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren.
Voraussetzung ist, dass diese Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und im Lohnkonto aufgezeichnet wird.
Es kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien R. 3. 11 Abs. 2 Satz 1 LStR aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie vorliegt.
Einschränkend ist zu beachten, dass folgende arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse nicht unter diese Steuerbefreiung fallen:
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
- Zuschüsse des Arbeitgebers als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
In der Praxis sind Gutscheine, z. B. Tankgutscheine für Mitarbeiter ein beliebtes Mittel, den Mitarbeitern ein „Zubrot“ zukommen zu lassen. Hierbei ist zwischen Sachbezügen (mtl. Freigrenze von 44 Euro) und Einnahmen in Geld (= zu versteuernder Lohnanteil) zu differenzieren.
Durch eine Gesetzesänderung ist der Begriff des Sachlohns ab 01.01.2020 neu geregelt worden:
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies gilt nicht bei Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“
Im Ergebnis zählen damit u. a. die weit verbreiteten nachträglichen Kostenerstattungen nicht mehr zu den begünstigten Sachbezügen, wie folgendes Beispiel zeigt: Der Arbeitnehmer tankt auf eigene Rechnung für 40 Euro und erhält nach Vorlage der Quittung vom Arbeitgeber diesen Betrag erstattet. Bei dieser nachträglichen Kostenerstattung handelt es ich um eine Geldleistung, die steuer- und beitragspflichtig ist. Die monatliche Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge ist nicht anwendbar. Einzelheiten regelt ein aktuelles BMF-Schreiben.
Der Klimaschutz hat auch das Steuerrecht erreicht. Im Dezember 2019 hat der Bundestag ein Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 verabschiedet. Energetische Sanierungsmaßnahmen für Gebäude, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, werden ab 2020 steuerlich gefördert.
Das Gesetzt enthält eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen. Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen:
- Haus oder Wohnung, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird
- Nutzung eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer unschädlich
- Objekt älter als 10 Jahre
- Maßnahmen nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden.
- Begünstigte Maßnahmen sind: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenster/Türen, Heizungsanlage, Einbau/Erneuerung von Lüftungsanlagen, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- oder Verbrauchsoptimierung, Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, wenn die Anlage älter als 2 Jahre ist.
- Ausführung durch Fachunternehmen
- Bescheinigung des Fachunternehmens
Die steuerliche Förderung besteht auf Antrag in einem Steuerabzug
- von 7% der Aufwendungen max. EUR 14.000,00 im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr und
- von 6% der Aufwendungen max. EUR 12.000,00 im übernächsten Jahr.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wirken sich in dem Kalenderjahr steuerlich aus, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt auch für Vorauszahlungen auf zukünftige Beitragsjahre.
Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das 3-fache (bisher 2,5-fache) der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge nicht überschreiten, sind im Kalenderjahr der Zahlung steuerlich geltend zu machen.
Beitragsvorauszahlungen, die das 3-fache überschreiten, sind erst in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet werden. Die Erhöhung auf das 3-fache tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Nicht mehr möglich ist eine Beitragsvorauszahlung, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dient.
Der Mehraufwand für Verpflegung anlässlich einer Dienst- oder Geschäftsreise kann nicht in tatsächlicher Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Es können nur Pauschalen angesetzt werden, die ab 2020 erhöht wurden.
Bei auswärtigen Tätigkeiten innerhalb Deutschlands ist zwischen eintägigen und mehrtätigen Reisen zu unterscheiden:
Eintägige Inlandsreise ohne Übernachtung: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden kann die Pauschale für Mehraufwand für Verpflegung von 14 Euro steuermindernd geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Mehrtägige Inlandsreise mit auswärtiger Übernachtung: Für den An- und Abreisetag können ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit jeweils 14 Euro sowie für jeden Zwischentag 28 Euro angesetzt werden.
Bei Auslandsreisen gelten abhängig vom Reiseland jeweils gesonderte Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.
Nach § 19 UStG wird die Umsatzsteuer von sog. Kleinunternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 17.500 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000 nicht übersteigen wird.
Die bisher geltende Grenze von EUR 17.500,00 wird auf EUR 22.000,00 angehoben. Dies gilt ab dem 01.01.2020.
Umsatzsteuer wird bei Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben. Die Umsatzgrenzen sind bis EUR 17.500 im vorangegangenen Jahr und nicht mehr als EUR 50.000 im laufenden Jahr.
Der Wiederverkäufer von gebrauchten Waren, die z. B. von Privatpersonen gekauft wurden, kann den umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nur nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (= sog. Differenzbesteuerung nach § 25a UStG).
Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber für die Frage der Einhaltung der Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung in diesen Fällen der „Verkaufspreis“ maßgeblich.
Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3. Juli 2019 entschieden hat. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.
Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.
Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.
Ende Juni hat der Bundesrat das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen. Das Gesetz ist am 08.08.2019 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht worden und gilt damit ab dem Tag nach der Bekanntmachung (09.08.2019).
Mit diesem Gesetz soll der Neubau von bezahlbarem Wohnraum steuerlich gefördert werden. Dazu wird eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b EStG eingefügt. Die Neuregelung will private Investoren dazu bewegen, bezahlbaren Mietwohnraum zu schaffen.
Kernstück der Neuregelung ist eine Sonderabschreibung, die neben der regulären linearen AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % in Anspruch genommen werden kann. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen sind:
Neuer Wohnraum
Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist die Schaffung neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraums, der für die Vermietung zu Wohnzwecken geeignet ist und im Zeitraum vom 31.08.2018 bis 31.12.2021 angeschafft oder errichtet wird. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen werden nicht gefördert. Ferienwohnungen sind nicht begünstigt.
Maximalbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen maximal 3.000 € je m² betragen. Bei höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist eine Förderung ausgeschlossen.
Nutzungsdauer
Das Förderobjekt (die Wohnung) muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich vermietet werden. Räume mit einer gemischten Nutzung sind vollständig entweder den Wohnzwecken oder den betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken zuzuordnen, und zwar in Abhängigkeit davon, welcher Zweck überwiegt. Das häusliche Arbeitszimmer wird aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken zugeschlagen.
Sanktionsmöglichkeit
Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung werden die bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen rückwirkend wieder versagt.
Höhe der Sonderabschreibungen
Die Höhe der Sonderabschreibungen ist auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringer sind, werden die tatsächlichen Kosten für die Sonderabschreibungen herangezogen.
Ab dem 01.01.2020 gelten verschärfte Regelungen bei der Nutzung elektronischer Kassensysteme. Hierzu liegt der neue Anwendungserlass zu § 146a AO (BMF-Schreiben vom 17.06.2019) vor.
Nachstehend der Hinweis auf zwei wichtige Punkte:
Elektronische Kassensysteme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Für Kassensysteme, die vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, hat die Meldung bis zum 31.01.2020 zu erfolgen.
Elektronische Kassensysteme müssen ab dem 01.01.2020 mittels einer sog. technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation geschützt sein. Die eingesetzte TSE muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) zertifiziert sein. Die betroffenen Unternehmen sollten sich zeitnah mit ihrem Kassenlieferanten diesbezüglich in Verbindung setzen.
Wie für bewegliche Wirtschaftsgüter besteht auch für Grundstücke und Gebäude, die teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt werden, ein Wahlrecht hinsichtlich des Umfangs der Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen (vollumfänglich, anteilig oder gar nicht). Dies ist entscheiden für den Vorsteuerabzug aus Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Die Zuordnungsentscheidung ist zeitnah und eindeutig zu dokumentieren (entweder in der erstmöglichen Umsatzsteuervoranmeldung oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt). Die Frist dafür verlängert sich vom 31. Mai auf den 31. Juli des Folgejahres. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2014.
Ein wichtiger Punkt ist, dass diese Grundsätze auch bei Herstellung eines Gebäudes über mehrere Jahre gelten. Das heißt die schriftliche Mitteilung an das Finanzamt über den Umfang der Zuordnung hat bereits im Zeitpunkt des Herstellungsbeginns zu erfolgen bzw. muss spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres erfolgt sein. Bei verspäteter oder fehlerhafter Zuordnung droht der Verlust von Vorsteuerbeträgen.
Vereinsmitglieder dürfen nach § 55 AO keine Zuwendungen aus Mitteln des gemeinnützigen Vereins erhalten. Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten, die allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.
Für Baden-Württemberg wird die bisherige Nichtbeanstandungsgrenze ab 01.01.2019 von bisher 40 Euro auf 60 Euro erhöht. Es besteht bislang keine bundeseinheitliche Regelung!
Die Freigrenze pro Mitglied gilt für besondere persönliche Ereignisse (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum) oder im Rahmen besonderer Einzelereignisse (z. B. Weihnachtsfeier, Ausflug).
Wird das häusliche Arbeitszimmer an den Arbeitgeber vermietet, stellt sich die Fragen wie die Einkünfte einkommensteuerlich zu beurteilen sind, handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung oder um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Beurteilung ist danach auszurichten, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt. Dazu hat die Finanzverwaltung ein BMF-Schreiben vom 18.04.2019 erlassen, in dem die Kriterien ausführlich dargestellt sind.
Überlässt der Arbeitgeber ein Fahrrad oder Pedelec bis 25 km/h an den/die Arbeitnehmer/in, ist dies seit 01.01.2019 lohnsteuerfrei. Das gilt für Anschaffungen von Fahrrädern oder E-Bikes im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021. Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird – deshalb bietet es sich an, diese Regelung im Rahmen einer Gehaltserhöhung zu nutzen.
Dazu sind interessante Leasingmodelle am Markt, bei denen der Arbeitgeber das E-Bike least und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das Fahrrad nach Ablauf der Leasingzeit zu einem vereinbarten Restwert zu erwerben. Als Restwert wird häufig 10% des ursprünglichen Kaufpreises vereinbart, der in der Regel niedriger als der Verkehrswert des Fahrrads sein wird. Der dadurch entstehende Preisvorteil ist als Arbeitslohn zu versteuern (incl. Sozialabgaben).
Der Mitarbeiter investiert die darauf anfallende Lohnsteuer und Sozialabgaben und kommt nach drei Jahren ein eigenes Fahrrad.
Mit der Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sowie für entsprechende Sachbezüge wurde ab 2019 eine Steuerbefreiungsvorschrift wieder eingeführt. Die Steuerbegünstigung gilt nunmehr auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen dafür ebenfalls nicht an.
Für hauptberuflich Selbständige mit geringem Einkommen werden die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung durch Änderung des § 240 SGB V ab 2019 gesenkt. Die Mindestbemessungsgrundlage wird einheitlich ab 01.01.2019 für alle freiwillig Versicherten abgesenkt auf EUR 1.038,33.
Ohne Einkommensnachweis wird für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (auch weiterhin) die Beitragsbemessungsgrenze angesetzt. Diese beträgt für 2019 EUR 4.537,50).
Bei Nachweis eines niedrigeren Einkommens wird die Bemessungsgrundlage nach unten angepasst, jedoch begrenzt auf eine Mindestbemessungsgrundlage in Abhängigkeit von der Bezugsgröße. Diese lag 2018 bei monatlich EUR 2.283,75 (Bezugsgröße EUR 3.045 : 40 x 30).
Betroffenen, deren Einkommen auch unter dieser Grenze liegt, können ab 01.01.2019 bei ihrer Krankenkasse beantragen, dass ihre Beiträge nach der neuen Mindestbemessungsgrundlage von EUR 1.038,33 berechnet werden.
Eltern können die Beiträge eines Kindes, für das sie Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und dass sie durch die Beitragszahlungen tatsächlich und endgültig belastet werden.
In einem Urteil vom 13.03.2018 hat der Bundesfinanzhof dazu entschieden: Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich. Die Steuerpflichtigen/Eltern können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als (eigene) Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben. Die Beiträge müssen dabei tatsächlich bezahlt werden.
Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre erneut über die Anpassung des Mindestlohns zu beschließen. Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag wurde nunmehr vom Bundeskabinett beschlossen. Der bisherige Mindestlohn von EUR 8,84 je Zeitstunde wird ab 1. Januar 2019 auf brutto EUR 9,19 und ab 01.01.2020 auf EUR 9,35 erhöht.
Ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten, wird durch den Zoll kontrolliert. Wer unter Mindestlohn bezahlt oder die Arbeitszeiten nicht ordentlich dokumentiert, kann mit ggf. erheblichen Geldbußen bestraft werden. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass der Zoll personell verstärkt wird, um die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften sicher zu stellen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Zur regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es Ausnahmen z. B. bei Ansprüchen im Zusammenhang mit Grundstücken (§ 196 oder § 197 BGB von 10 bzw. 30 Jahren) oder bei Schadensersatzansprüchen (§ 199 BGB). Mängelansprüche des Käufers verjähren nach § 438 BGB bei Kaufverträgen grundsätzlich in zwei Jahren, bei Bauwerken und Baumaterialien verlängert sich die Frist auf fünf und bei einem dinglichen Recht auf dreißig Jahre.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Frist für Ansprüche, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt grundsätzlich bereits mit dem Entstehen des Anspruchs.
Dabei sind noch die Vorschriften zur Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn nach §§ 203-2013 BGB zu berücksichtigen. Bei der Hemmung wird der „gehemmte“ Zeitraum nicht eingerechnet, die Ablaufhemmung schiebt das Ende der Frist hinaus uns beim Neubeginn beginnt die Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen.
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Hat der dennoch geleistet, ist eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst dann, wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde.
Zur Abgeltung des erhöhten Aufwands der Eltern für ein Kind entsteht, dass sich in Ausbildung befindet und auswärts untergebracht ist, können die Eltern den sog. Ausbildungsfreibetrag von EUR 924,00 jährlich beantragen.
Voraussetzung ist, dass für das Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Die Eingabefelder für den Ausbildungsfreibetrag findet sich etwas versteckt in der Anlage „Kind“ der Seite 3 unten.
Auswärtige Unterbringung liegt z. B. auch vor, wenn ein verheiratetes Kind mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung bezieht. Aus welchen Gründen die auswärtige Unterbringung erfolgt ist unerheblich. Sie muss nicht ausbildungsbedingt sein. Es reicht z. b. der Umzug ins Nachbarhaus oder zur Oma oder zur Freundin/Freund.
Bei minderjährigen, auswärtig untergebrachten Kindern lehnen die Finanzämter es ab, den Ausbildungsfreibetrag zu gewähren. Der Freibetrag wird erst ab dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Dagegen ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 20/18) anhängig; es empfiehlt sich in diesen Fällen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen.
Bei getrenntlebenden Eltern wird der Freibetrag aufgeteilt; auf gemeinsamen Antrag
Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von EUR 44,00 pro Monat des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anzuwenden ist.
Ist auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z.B. 40 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 44 EUR), ist ebenfalls Sachbezug anzunehmen. Die Freigrenze von EUR 44,00 ist auch hier anwendbar. Zu beachten ist, dass neben dem Preis für das Produkt auch evtl. Handlings- oder Versandkosten, die der Lieferant in Rechnung stellt, mit einzubeziehen sind, um den Endpreis des Sachbezugs zu ermitteln.
In der Praxis wird oft auf die Errichtung eines notariellen Testaments verzichtet und der letzte Wille nur handschriftlich niedergelegt. Hierfür werden regelmäßig Kostengründe angeführt.
Für den Erblasser ist diese Überlegung unbestritten richtig. Anders sieht es jedoch aus, wenn die finanziellen Belastungen der Erben mitberücksichtigt werden. Wenn der Erblasser kein notarielles Testament verfasst hat, werden die Erben regelmäßig einen Erbschein (§ 2353 BGB) benötigen, z. B. für die Umschreibung von Immobilien im Grundbuch.
Im Antrag für einen Erbschein können die Angaben des Erben durch öffentliche Urkunden (§§ 2354, 2355 BGB) nachgewiesen werden. Sofern das nicht ausreichend ist, sieht das Gesetz (§ 2356BGB) vor, dass die Angaben durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt werden müssen. Sowohl der Erbschein als auch die eidesstattliche Versicherung sind gebührenpflichtig. Es fallen hierfür zwei volle Gebühren an, deren Höhe sich am Wert des Nachlasses orientiert. Somit kann die Erteilung eines Erbscheins für die Erben ggfs. mit doppelt so hohen Kosten verbunden sein, wie sie beim Erblasser selbst für ein notarielles Testament entstanden wären. Im Übrigen hat der Erblasser bei der Errichtung des Testaments vor dem Notar die
In einem Streitfall hatte ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, einer Beschäftigten eine Pensionszusage erteilt und zur Absicherung eine Rückdeckungsversicherung gegen Einmalbeitrag abgeschlossen. Die Frage nach der sofortigen Abzugsfähigkeit des gesamten Beitrags entschied das Gericht wie folgt:
- Ein Rückdeckungsanspruch stellt eine Forderung gegen den Versicherer dar, die zum Umlaufvermögen gehört.
- Die Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs ist regelmäßig keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens.
Die vorstehende Zuordnung zum Umlaufvermögen hat bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Folge, dass die Prämien (auch Einmalprämien) in vollem Umfang sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Privatverkäufe über die Internet-Auktions-Plattform eBay sind umsatzsteuerlich dem Inhaber des Nutzerkontos zu zurechnen.
Findet die Internetauktion – wie regelmäßig bei Privatverkäufen über eBay – ausschließlich unter Verwendung des Nutzernamens statt, dann sind die Umsätze grundsätzlich dem Inhaber des Nutzerkontos zuzurechnen, der sich diesen Nutzernamen hat zuweisen lassen.
Eine Aufteilung der Umsätze nach den (interfamiliären) Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab und stellte fest, dass es auch unerheblich sei, auf wessen Bankkonto der Kaufpreis fließe.
Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase stellt sich weiterhin die Frage, ob der Zinssatz von 6% für Steuernachforderungen oder Aussetzungszinsen noch verfassungsgemäß ist.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil für Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2013 keinen Verfassungsverstoß gesehen. Die Höhe der Nachforderungszinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 iVm § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.
Die Frage bleibt jedoch weiterhin für spätere Veranlagungszeiträume offen. So hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zwar entschieden, dass der Zinssatz von 6% auch für die Zeiträume 2014 bis 2016 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem AZ IX R 42/17 anhängig. Es empfiehlt sich gegen Einkommensteuerbescheide dieser Jahre Einspruch einzulegen, sofern Nachzahlungszinsen festgesetzt wurden.
Steuerguthaben werden – ebenfalls - mit 6% verzinst und führen zu Erstattungszinsen, sofern der Steuerbescheid mehr als 15 Monate nach Ende des betreffenden Veranlagungszeitraums ergeht.
Tantiemen sind grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Für den maßgeblichen Zeitpunkt stellt die Rechtsprechung darauf ab, wann die tatsächliche Verfügungsmacht vom Empfänger erlangt wird.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird der Zufluss bereits in dem Zeitpunkt angenommen, in dem der Anspruch fällig ist, es sei denn die GmbH ist zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig. Der Anspruch wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig.
Ein Finanzgericht (FG Rheinlandpfalz Urteil vom 24.08.2017, Revision anhängig) hat hierzu in einem nicht rechtskräftigen Urteil „ergänzend“ entschieden: „Wird der Jahresabschluss einer GmbH nicht innerhalb der Frist des § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG festgestellt, so ist für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren.“
Nach § 42a GmbHG hat die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter bis zum Ablauf der ersten acht Monate bzw. der ersten elf Monate bei kleinen Kapitalgesellschaften nach Ende des Wirtschaftsjahres zu erfolgen.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht u. a. dann, wenn ein Kind noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für das Ende des Ausbildungsverhältnisses und somit für den Bezug von Kindergeld.
Ein einem aktuellen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung präzisiert: Eine Berufsausbildung endet hiernach nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, sofern dies gesetzlich in der Ausbildungsordnung festgelegt ist und dieser Termin nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse liegt.
Ab Januar 2018 werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Selbständigen, die auf seinem Arbeitseinkommen und/oder seinen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beruhen, auf der Basis des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheids zukunftsbezogen, aber vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Jahr erfolgt eine Korrektur der Beitragsfestsetzung nach oben wie unten entsprechend dem tatsächlich erzielten Einkommen.
Der Selbständige ist verpflichtet, seine Krankenkasse über Veränderungen seiner beitragspflichtigen Einnahmen zu informieren. Für die endgültige Beitragsfestsetzung ist eine dreijährige Frist nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorgesehen: Die tatsächlichen Einnahmen können innerhalb der drei folgenden Jahre anhand des Einkommensteuerbescheids nachgewiesen werden. Je nach der Einkommenssituation sind sowohl Beitragserstattungen als –nachzahlungen möglich. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums kann der Selbständige keine rückwirkende Anpassung der Beitragsfestsetzung mehr erreichen.
Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin muss der Vermieter in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Nebenkosten so aufschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG in Abzug bringen kann.
Der Vermieter muss dabei keine „Steuerbescheinigung nach § 35a EStG“ erteilen. Dem Mieter muss jedoch ermöglicht werden, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge hierfür aufgewendet worden sind.
Der Bundesrat hat das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz, das im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft tritt, soll u. a. die betriebliche Altersvorsorge in kleinen Unternehmen gefördert werden.
Einige Regelungen im Überblick:
Beteiligung von Geringverdienern an der betrieblichen Altersvorsorge:
Arbeitgeber erhalten ab dem 1.1.2018 einen direkten Steuerzuschuss von 30 % (höchstens 144 €) pro Jahr, wenn sie Geringverdienern (laufender Arbeitslohn bis 2.200 € brutto monatlich) eine Betriebsrente anbieten. Hierzu müssen sie Beiträge zwischen 240 € bis 480 € im Kalenderjahr an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leisten.
Höchstbetrag bei der Entgeltumwandlung: Derzeit gilt für Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und eine Direktversicherung ein steuerfreier Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Dieser Höchstbetrag wird ab dem 1.1.2018 auf 8% angehoben. Der steuerfreie zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € für sog. Neuzusagen (Versorgungszusagen, die ab 2005 erteilt wurden) wird dagegen gestrichen. Die Sozialversicherungsfreiheit beträgt weiterhin bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West).
Anrechnungsfreie Zusatzrenten: Freiwillige Zusatzrenten bleiben künftig bis zu einem Betrag von rund 200 €/Monat anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.
Erhöhung der Grundzulage bei der Riester-Rente: Zudem wird ab dem 1.1.2018 die Grundzulage bei der Riester-Rente auf 175 € jährlich erhöht (vormals 154 €).
Bei Grundstücken können nach § 23 EStG bei einer Veräußerung steuerpflichtige Gewinne (sog. Spekulationsgewinne) entstehen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift, wenn das Grundstück zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Strittige Fragen der Eigennutzung und der Begünstigung bei Zweit- und Ferienwohnungen wurden in einem aktuellen Urteil entschieden:
Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren…“ liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Jahres – voll auszufüllen.
Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der Bundesfinanzhof mit am 27.09.2017 veröffentlichten Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 entschieden hat.
Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (sog. GWGs) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ab 2018 möglich, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten EUR 800,00 nicht übersteigen. Bis einschließlich 2017 gilt die Grenze von EUR 410,00 (netto).
Auch bei den Dokumentationspflichten haben sich Änderungen ergeben. Die geringwertigen Wirtschaftsgütern, die im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen; dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die Grenze von EUR 250,00 (bis 2017 EUR 150,00) überschritten wird.
Die Neuregelung gilt erstmals bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Das Kindergeld wird rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate vor Antragstellung gewährt. Bisher bestand eine vierjährige Festsetzungsfrist.
Die Regelung bezweckt die Vermeidung von Missbräuchen, die dadurch entstehen, dass die begründenden Tatsachen für den Kindergeldbezug rückwirkend nur schwer überprüfbar sind. Die Neuregelung ist auf Kindergeldanträgen anzuwenden, die ab dem 31.12.2017 eingehen. Analog dazu wurde die Regelung zum Kinderfreibetrag nach § 66 EStG angepasst.
Die umsatzsteuerliche Kleinbetragsgrenze gemäß § 33 Abs. 1 UStDV wurde von EUR 150,00 auf EUR 250,00 angehoben. Die Grenze gilt rückwirkend ab 01.01.2017.
Bei Rechnungen mit einem Bruttorechnungsbetrag bis zu EUR 250,00 sind folgende Rechnungsangaben ausreichend, damit der Vorsteuerabzug gewährleistet ist: Name und Adresse des leistenden Unternehmers, Rechnungsdatum, Art der Ware bzw. Dienstleistung, Umsatzsteuersatz in Prozent, Bruttorechnungsbetrag.
Für Arbeitnehmer, die vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze (ab dem Geburtsjahrgang 1964 mit Vollendung des 67. Lebensjahres) hinzuverdienen wollen, gilt ab 01.07.2017 eine einheitliche, kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze.
Bislang dar ein Rentner in 10 Monaten jeweils maximal EUR 450 und zusätzlich in zwei Monaten im Jahr maximal EUR 900 hinzuverdienen, d. h. insgesamt im Jahr maximal EUR 6.300 brutto.
Mit Wirkung ab 01.07.2017 gibt es nur noch eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze von EUR 6.300 brutto pro Kalenderjahr. Der Jahreshöchstbetrag verändert sich nicht; die zulässige Summe kann künftig auch in wenigen Monaten des Jahres hinzuverdient werden.
Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof – abweichend von der bisherigen Rechts- und Verwaltungsmeinung – entschieden, dass Steuerpflichtige z. B. Krankheitskosten gegenüber der bisherigen Praxis mit einem höheren Anteil steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen können.
Die zumutbare Belastung wird nunmehr stufenweise ermittelt und fällt damit geringer aus als bisher. Die Regelung ist so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz berücksichtigt wird.
Beispiel:
Ehepaar mit einem oder zwei Kindern, Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 80.000.
Die zumutbare Eigenbelastung beträgt bisher 4%, d. h. EUR 3.200.
Bei der stufenweisen Berechnung ergibt sich hingegen folgende Berechnung:
Gesamtbetrag der Einkünfte
bis EUR 15.340 - 2% - EUR 307,00
Bis EUR 51.130 - 3% - EUR 1.074,00
Bis EUR 80.000 - 4% - EUR 1.155,00
Zumutbare Eigenbelastung „neu“
EUR 2.536,00
Einkommensteuerbescheide, die hinsichtlich der zumutbaren Eigenbelastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege für vorläufig ergangen sind, müssen von Amts wegen geändert werden.
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.
Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.
Im ersten Fall (Az: VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 € nur in Höhe von 1.250 € an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
Berichtigt ein Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies nach einem sehr erfreulichen Urteil des BFH auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Dies ist positiv für den Kunden/Rechnungsempfänger und seinen Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung.
Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH damit schneller als erwartet das EuGH-Urteil in der Rechtssache Senatex umgesetzt. Es entfällt damit bei der Berichtigung von Rechnungen die Vollverzinsung mit 6% jährlich.
Die ursprüngliche Rechnung muss allerdings berichtigungsfähig sein, d. h. sie muss zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger), zur Leistungsbeschreibung, zum Netto- Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten. Diese Angaben müssen zwar nicht richtig sein; sie dürfen aber nicht fehlen und auch nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie wie fehlende Angaben anzusehen wären. Die Rechnung muss spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung berichtigt werden.
Der Vorteil der rückwirkenden Rechnungsberichtigung liegt in der Vermeidung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr. Bis zur Entscheidung des EuGH wurde bei einer unvollständigen Rechnung im Jahr der Rechnungsausstellung der Vorsteuerabzug versagt; es fielen entsprechende Nachzahlungszinsen an, auch wenn im Jahr der Rechnungsberichtigung der Vorsteuerabzug wieder gewährt wurde.
Auch die Finanzverwaltung erkennt an, dass elektronische Kontoauszüge zum geschäftlichen Alltag gehören und besteht nicht mehr darauf, dass Original-Kontoauszüge in Papierform zu erstellen und aufzubewahren sind.
Sofern ein Unternehmen seine Kontoauszüge in elektronischer Form erhält, hat das Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die Kontoauszüge für die Dauer der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren elektronisch archiviert und unveränderbar gespeichert werden.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat dazu eine Verwaltungsanweisung zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen veröffentlicht (siehe www.finanzamt.bayern.de unter Steuerinfos).
An elektronische Kontoauszüge sind keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu stellen sind, werden deshalb grundsätzlich steuerlich anerkannt. Dazu hat der Unternehmer im Rahmen seines internen Kontrollsystems den elektronischen Kontoauszug bei Eingang
- auf seine Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) zu überprüfen und
- diese Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren.
In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind auch in dieser Form aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt somit nicht den Aufbewahrungspflichten des § 147 AO.
Erstellt ein Unternehmen seine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, sind die vorgenannten Grundsätze ebenfalls anzuwenden.
Im Privatbereich (Steuerzahler ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 145 ff. AO) besteht keine Aufbewahrungspflicht.
Die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt grundsätzlich u. a. voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis bzw. die Dienst- oder Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Das bisherige Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zu dieser Vorschrift wurde aktualisiert.
Danach werden u. a. auch als haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen anerkannt:
- Dienst- und Handwerkerleistungen auf benachbarten Grundstücken (z. B. Reinigung und Winterdienst auf öffentlichem Grund vor dem eigenen Grundstück),
- anteilige Lohnkosten für Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze sowie Kabelnetze,
- in einer Betreuungspauschale enthaltene Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem innerhalb des sog. betreuten Wohnens,
- Tierbetreuungs- oder -pflegekosten für entsprechende Dienstleistungen innerhalb des Haushalts.
In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html) sind detaillierte, beispielhafte Aufzählungen begünstigter und nichtbegünstigter Leistungen dargestellt.
Für alle am dem 01.10.2016 geschlossenen Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten Neuregelungen in den AGB-Vorschriften. Bei ABGs handelt es sich um vom Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen, die zur Vereinfachung und Standardisierung für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag miteinbezogen werden, keine überraschenden Klauseln enthalten und keine Individualabreden getroffen wurden.
Bei Online-Verträgen müssen deshalb vor Vertragsschluss die AGB dem Verbraucher bekannt gegeben werden. Er muss die Möglichkeit zum Download und zur Erstellung einer Kopie haben und sich vorab mit den Inhalten einverstanden erklären.
Danach muss es zukünftig dem Verbraucher bei Verwendung von AGB gestattet sein, Anzeigen oder Erklärungen, z. B. Kündigungen oder Widerrufserklärungen gegenüber dem Vertragspartner in Textform abzugeben. Textform meint, dass aus der Erklärung zwar der Absender hervorgehen, dieser aber nicht eigenhändig unterschreiben muss, wie es hingegen die Schriftform verlangt.
Der Unternehmer muss sämtliche Vertragsvorlagen entsprechend ändern, die er im geschäftlichen Verkehr unter Einbezug der ABG verwendet. Dies gilt insbesondere auch für Homepage-Betreiber oder Online-Händler.
Sofern der Unternehmer die Neuregelung nicht umsetzt, ist die alte Vertragsklausel, die noch Schriftform vorsieht, nichtig; der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.
Die für den Verwender der AGB größere Gefahr besteht jedoch darin, entweder vom Kunden oder von Verbraucherverbänden aufgrund des rechtswidrigen Inhalts der AGB – kostenpflichtig - abgemahnt zu werden.
In der Praxis gehen Eheleute häufig stillschweigend davon aus, dass Konten ihnen gemeinsam zustehen, auch wenn sie nur einen Ehegatten als Inhaber ausweisen. Die daraus bei Übertragungen/Erbfällen entstehende Nachweisproblematik – auch bei bestehenden Kontovollmachten – wird dabei übersehen. Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (29.06.2016 – IIR 41/14) ergeben sich folgende Grundsätze:
- Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten – im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto – grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zu zurechnen.
- Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung (Schenkung) entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zu zurechnen war.
Es ist also wichtig, zu dokumentieren, dass und warum bestimmte Beträge auf dem Einzelkonto des einen Ehegatten eingezahlt wurden, obwohl diese Beträge dem anderen Ehegatten zustehen.
Bonusleistungen (Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V) der Krankenkasse in Form eines Zuschusses oder der Übernahme eines Anteils der Kosten für bestimmte, vorsorgende Gesundheitsmaßnahmen stellen keine Erstattung der Versicherungsgesellschaft gezahlten Krankenkassenbeiträge dar und mindernd nicht den Sonderausgabenabzug des Steuerpflichtigen.
Die Finanzverwaltung hat dies bisher anders beurteilt (BMF-Schreiben vom 19.08.2013). Dagegen hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (Az. X R 17/15) entschieden, dass Bonusleistungen nicht zur Kürzung der Krankenkassenbeiträge führen.
Der Ansatz der Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben muss im Einkommensteuerbescheid überprüft und gegebenenfalls Einspruch eingelegt werden, da sich die Krankenkasse bei ihren elektronischen Übermittlungen der gezahlten bzw. erstatteten Krankenkassenbeiträge an die Vorgaben der Finanzverwaltung gehalten haben.
Die Finanzverwaltung hat bereits im Jahr 2010 in einem Erlass die Vorschriften zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften neu geregelt. Betroffen sind Bargeschäfte unter Verwendung von Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler. Den Unternehmen z. B. aus der Gastronomie und dem Einzelhandel wurde eine Übergangsfrist gewährt, in der weiterhin diejenigen elektronischen Kassensysteme eingesetzt werden können, auch wenn sie die Anforderungen nicht vollständig erfüllen. Diese Übergangsfrist endet am 31.12.2016.
Nach dem Erlass sind steuerlich relevante Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden müssen insbesondere alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) incl. elektronisch erzeugter Rechnungen, die digitalen Unterlagen und Strukturinformationen, z. b. Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungen. Unzulässig bzw. nicht ausreichend sind eine Verdichtung der Daten, die ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen oder das Vorhalten in ausgedruckter Form. Ab dem 01.01.2017 dürfen nur noch Kassensysteme zum Einsatz kommen, die den Anforderungen der Finanzverwaltung genügen.
Die Verhinderung von Steuerbetrug durch Manipulationen von Kassen ist dem Gesetzgeber ein Anliegen. Es liegt weiterhin ein Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vor. Im Wesentlichen sind ein verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung, die Einführung
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB, der z. B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen dient, wird jeweils zum 01. Januar und 1. Juli eines Jahres neu festgesetzt.
Dieser – weiterhin negative – Basiszinssatz wird ab 01. Juli 2016 neu festgesetzt auf -0,88% (bisher – 0,83%).
Der Verzugszinssatz beträgt damit für Verbrauchergeschäfte 4,12% (bisher 4,17%), das sind nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB 5%-Punkte über dem Basiszinssatz. Der Verzugszinssatz beträgt für Geschäfte zwischen Unternehmern 8,12% (bisher 8,17%), das sind nach § 288 Abs. 2 BGB 9%-Punkte über dem Basiszinssatz für Forderungen, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind.
Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt nach § 2256 BGB als widerrufen, wenn die in Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.
Die Rückgabe eines Testaments kann der Erblasser jederzeit verlangen, die Urkunde darf nur ihm persönlich zurückgegeben werden. Er sollte jedoch diese gesetzliche Vorgabe bedenken, dass nach einer Rückgabe das Testament als widerrufen gilt. Hat der Erblasser nicht zeitnah ein neues Testament errichtet, und es tritt der Erbfall ein, dann gilt die gesetzliche Erbfolge.
Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über diese gesetzliche Folge der Rückgabe belehren.
Die Tarifvergünstigung des § 34 EStG (sog. 1/5-Regelung oder ermäßigter Steuersatz) für außergewöhnliche Einkünfte z. B. bei einer Entlassungsentschädigung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn eine Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum vorliegt.
Geringfügige Zahlungen in einem anderen Veranlagungszeitraum standen dieser Tarifvergünstigung schon bisher nicht entgegen. Diese Geringfügigkeitsgrenze wurde von der Finanzverwaltung nunmehr konkretisiert: „Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10% der Hauptleistung beträgt.
Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Belastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.“
Wenn die Leistung für das Unternehmen erbracht ist und die Rechnung vorliegt, kann die Vorsteuer daraus in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat geltend gemacht werden, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind. Im betrieblichen Alltag kommt es vor, dass die Rechnungsangaben nicht vollständig sind und es bei Steuerprüfungen zu Beanstandungen kommt. Es besteht die Möglichkeiten Rechnungen berichtigen zu lassen. Seit Jahren besteht jedoch keine Klarheit, ob einer Rechnungsberichtigung Wirkung für die Vergangenheit zukommt und die Berichtigung damit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung zurückwirkt.
Dies hat Bedeutung für die Zinsen nach § 233a AO von 6% p. a. Die Finanzverwaltung verneint die Rückwirkung und lässt den Vorsteuerabzug in diesen Fällen erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zu. Die Frage ist inzwischen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden, um zu klären, ob die deutsche Praxis gegen Europarecht verstößt. In vergleichbaren Fällen sollten entsprechende Nachforderungsbescheid mit Einspruch angefochten und offen gehalten werden.
Es ist zu beachten, dass nach § 15 Abs. 1 UStG können Umsatzsteuerbeträge aus Lieferungen und Leistungen als Vorsteuern in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem folgende Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:
- Die Umsatzsteuer muss für eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellt sein
- Die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einem anderen Unternehmer ausgeführt sein
- Der Leistungsempfänger muss selbst Unternehmer sein und die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden sein
- Der Leistungsempfänger ist im Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung, in der die Angaben vollständig und richtig sind.
Der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück ist aufzuteilen und zwar in einen Anteil für den nichtabnutzbaren Grund und Boden und einen Gebäudeteil, der auf die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden kann.
Diese Kaufpreisaufteilung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte zu erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt dazu eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die nochmals aktualisiert wurde. Diese Arbeitshilfe ermöglicht in einem typisierten Verfahren die Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder eine z. B. durch das Finanzamt vorgenommene Aufteilung auf Plausibilität zu überprüfen. Die aktualisierte Fassung berücksichtigt jetzt auch Modernisierungen. Dadurch kann ggf. ein fiktives „jüngeres“ Baujahr ermittelt werden; dies verringert die Alterswertminderung und erhöht den (abschreibbaren) Gebäudewertanteil. Siehe unter www.bundesfinanzministerium.de „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“.
Nach § 10 Abs. 1 SGB V sind unter bestimmten Voraussetzungen Familienangehörige (z. B. Ehegatte/Lebenspartner, Kinder bis zu bestimmten Altersgrenzen) in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge bei einem krankenversicherungspflichtigen Mitglied (sog. Stammversicherte) mitversichert.
Dies gilt u. a. nur dann, wenn diese Familienangehörigen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig monatlich ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. Ab 2016 beträgt die monatliche Bezugsgröße (einheitlich in den alten und neuen Bundesländern) 2.905 €, daraus ergibt sich die monatliche Einkommensgrenze mit 415 € (2015: 405 €). Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) beträgt die Gesamteinkommensgrenze 450 €. Zu beachten ist dabei, dass diese Grenze von allen Einkünften insgesamt (Gehalt für geringfügig entlohnte Beschäftigung plus übrige Einkünfte) nicht überschritten werden darf.
Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag aus als er nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften für die Leistung schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag. Eine Berichtigung der Rechnung ist jedoch möglich.
Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag mit einem unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) bereits vom Kunden bezahlt und das Entgelt vereinnahmt, kann eine Berichtigung erst dann erfolgen, wenn der zu viel vereinnahmte Betrag tatsächlich zurückgezahlt worden ist.
Beispiel:
Eine „falsche Rechnung“ wurde gezahlt mit Entgelt 1.000 € zzgl. 19% USt 190 € = Rechnungsbetrag 1.190 €
Berichtigte Rechnung mit zutreffendem Umsatzsteuerbetrag: Entgelt 1.000 € zzgl. 7% USt 70 € = Rechnungsbetrag 1.070 €
Die Berichtigung der Umsatzsteuer in der Buchhaltung und gegenüber dem Finanzamt ist erst möglich nach Korrektur der Rechnung und nach Rückzahlung des Betrags von 120 € an den Kunden.
Die Berichtigung ist damit erst in den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sowohl die Rechnung mit geänderten Steuerausweis erteilt als auch der zu hoch ausgewiesenen Rechnungsbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde (siehe BMF vom 07.10.2015). Die Berichtigung ist auch in Interesse des Kunden bzw. Leistungsempfängers, weil ihm stets der Vorsteuerabzug nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zusteht.
Versorgung und Betreuung eines Haustieres:
Mit Urteil vom 03.09.2015 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein kann.
Schornsteinfegerleistungen:
Hier betätigte sich der Fiskus seit 2014 als Erbsenzähler. Während Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten laut BMF-Schreiben vom 10.01.2014 als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden, gilt das nicht für Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau. Doch dann entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für eine Dichtigkeitsprüfung an einer Abwasserleitung begünstigt sind. Als Reaktion darauf weist das Bundesfinanzministerium die Finanzämter nun an, den Steuerabzug für sämtliche Schornsteinfegerleistungen in allen noch offenen Fällen zu gewähren.
Straßenanliegerbeiträge:
Laut Gesetz (§ 35a Abs. 4 EStG) sind die Aufwendungen nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Leistung „in“ einem Haushalt erbracht wird. Wie der Bundesfinanzhof entschied, besteht auch bei Handwerker- oder Dienstleistungen ein Anspruch auf den Steuerabzug, wenn diese jenseits der Grundstücksgrenze, z. B. auf öffentlichem Grund erbracht werden, sofern ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt besteht und die Arbeiten dem Haushalt dienen. Anerkannt wurden daher die Lohnkosten für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserver- und –entsorgung sowie das Schneeräumen auf dem Bürgersteig.
Wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen wegen Mängel u. ä. geht, ist der 31.12. eines Kalenderjahres entscheidend. Die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Ausnahmen bestehen bei Rechten an Grundstücken (10 Jahre), Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten sowie titulierten (rechtskräftig festgestellte, vollstreckbare) Ansprüche (30 Jahre) und Schadensersatzansprüchen. Mängelansprüche des Käufers verjähren nach § 438 BGB bei Kaufverträgen grundsätzlich in zwei Jahren, bei Bauwerken und Baumaterialien verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Frist bei Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist (siehe erster Satz) unterliegen, beginnt grundsätzlich bereits mit Entstehen des Anspruchs. Aufgrund bestimmter Handlungen kann die Frist gehemmt werden oder neu zu laufen beginnen. Bei der Hemmung wird der „gehemmte“ Zeitraum nicht eingerechnet, die Ablaufhemmung schiebt das Ende der Frist hinaus und beim Neubeginn beginnt die Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Hat er dennoch geleistet, ist eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst dann, wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entscheiden, dass ein Einspruch mit einfachem E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegt werden kann, wenn die Finanzverwaltung einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.
Ab dem 17.08.2015 gilt die europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark. Bedeutsam ist insbesondere die neue Regelung zum anwendbaren Erbrecht. Für Erbfälle nach dem 16.08.2015 findet nicht mehr wie bisher das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsbürger der/die Erblasser/in war. Zukünftig gilt stattdessen grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für deutsche Staatsangehörige, die z. B. ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatten, findet somit das spanische Erbrecht Anwendung, das nicht unerheblich vom deutschen Erbrecht abweicht. Bestimmte Länder kennen das in Deutschland weit verbreitete gemeinschaftliche sog. Berliner Testament für Ehegatten nicht. Wer dies vermeiden will, muss in einer Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) ausdrücklich darauf hinweisen, dass deutsches Erbrecht angewendet werden soll. Dies gilt auch für solche Personen, bei denen die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts strittig ist oder sein/werden könnte. Letztwillig Verfügungen deutscher Staatsangehöriger, die vor dem 17.08.2015 errichtet worden sind, genießen Bestandsschutz, d. h. deutsches Recht bleibt in solchen Fällen auch dann anwendbar, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen im Todeszeitpunkt im Ausland befindet. Erbschaftsteuerliche Vorschriften werden von der Verordnung nicht tangiert.
Mit Wirkung zum 1. August 2015 sind wichtige Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Zuge einer Anpassung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) festgelegt, dass für den Arbeitgeber künftig keine Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Bereithaltung der Stundenaufzeichnungen mehr besteht, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers eine Grenze von 2.000 Euro brutto überschreitet und dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Die Aufzeichnungspflicht entfällt künftig außerdem für alle Familienangehörigen, die im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeiten. Bisher waren Arbeitgeber nach der MiLoDokV lediglich für diejenigen Arbeitnehmer von den Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 1 MiLoG befreit, deren verstetigtes regelmäßiges monatliches Entgelt mehr als 2.958 Euro brutto betrug. Diese Grenze wird künftig neben den oben genannten Ausnahmetatbeständen allerdings auch weiterhin in bestimmten Fällen gelten.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) endgültig verdient sind. Jede Leistungsphase der HOAI sei eine für sich abgeschlossene Leistung. „Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI bzw. § 15 Abs. HOAI n. F. entstanden ist.“ Abschlagszahllungen können nach der HOAI zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden. Bei bilanzierenden Architekten und Ingenieuren ist damit die Bilanzierung teilfertiger Arbeiten für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen nicht mehr möglich. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt dem Urteil keine Bedeutung zu.
Werkverträge
Die Finanzverwaltung will das Urteil auch auf Abschlagszahlungen nach § 632 a BGB anwenden, d. h. auf Werkverträge. Damit sind alle bilanzierenden Unternehmen betroffen, die im Rahmen von Werkverträgen Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, z. B. Bauunternehmen, Handwerksbetriebe. Die Gewinnrealisierung wird in diesen Fällen steuerlich früher eintreten als bei bisheriger Bilanzierung.
Handelsrechtlich wird bei Werkverträgen der Gewinn erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem das Werk vom Auftraggeber abgeliefert und abgenommen ist. Es kommt damit zukünftig voraussichtlich zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Anwendung/Übergangsregelung
Die Entscheidung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 23.12.2014 beginnt, in der Regel daher ab dem Wirtschaftsjahr 2015. Der dadurch entstehende Gewinn kann zur Vermeidung von Härten gleichmäßig auf zwei Jahre (2015 du 20106) oder drei Jahre verteilt werden.
Ab 01.10.2015 können Arbeitnehmer den Antrag auf Eintragung eines Freibetrags nach § 39a EStG zum Beispiel für Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren (bislang nur ein Kalenderjahr) mit Wirkung ab 01.01.20169 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen. Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend mitzuteilen. Die entsprechenden Anträge können über www.formulare-bfinv.de abgerufen werden.
Der Vermieter hat nach § 535 BGB die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Durch Renovierungsklauseln wird die Pflicht, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, häufig auf den Mieter abgewälzt. In drei Urteilen hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung aufgegeben. Nach der geänderten Rechtsprechung ist eine Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag unwirksam, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt; dies könne dazu führen, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsse als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe. Maßgeblich bleibt weiterhin, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf.
Kleine oder mittlere Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen (Betriebsgröße, Investitionsabsicht, Angaben zum begünstigten Wirtschaftsgut) für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG).
Der BFH widerspricht in einem aktuellen Urteil der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung: „Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden (gegen BMF-Schreiben vom 20.11.2013 Rn. 6).“ Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen zunächst einen Investitionsabzugsbetrag von TEUR 110 beantragt und diesen im Folgejahr um TEUR 90 auf den absoluten Höchstbetrag von TEUR 200 aufgestockt. Diese Verteilung der Bildung des Investitionsabzugsbetrags kann steuerlich günstiger sein als die Bildung in einem einzigen Jahr.
Zuwendungen des Arbeitsgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um übliche Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen (Speisen und Getränke, Aufwendungen für die äußere Gestaltung usw.) handelt. Dabei werden als üblich angesehen maximal zwei Veranstaltungen im Jahr mit Aufwendungen bis zu EUR 110,00 je Arbeitnehmer und Veranstaltung (Freigrenze).
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2013 zu dieser Thematik in zwei Urteilen seine bisherige Auffassung geändert und entschieden, dass der auf Familienangehörige entfallende Aufwand dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen und die Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind. Beide Urteile sind jetzt im Bundessteuerblatt veröffentlicht und in allen noch offenen und strittigen Fällen anzuwenden. Der Gesetzgeber hat die neue Rechtsprechung allerdings zum Anlass genommen, den „Altzustand“ wieder herzustellen: Ab 01.01.2015 gilt wieder, dass die Aufwendungen für Begleitpersonen dem Arbeitnehmer zuzurechnen und die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung zu berücksichtigen sind. Es wurde jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen die bisherige Freigrenze von EUR 110,00 durch einen Freibetrag von EUR 110,00 ersetzt. D. h. übersteigen die Aufwendungen den Betrag von EUR 110,00, dann ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium als Werbungskosten bleibt weiterhin umstritten. Solche Kosten können z. B. sein: Studien-/Semestergebühren und Arbeitsmittel (Fachbücher, Büromaterial, EDV-Bedarf), Mietkosten für Wohnung/Zimmer zzgl. Umzugskosten, Fahrtkosten, Finanzierungskosten für Ausbildungsdarlehen.
Nach der derzeit geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Werbungskosten, wenn diese Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Ein Senat des Bundesfinanzhofes hält diese Regelung für verfassungswidrig und holt deshalb eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ein, ob diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird für die eigene Berufsausbildung lediglich ein Abzug als Sonderausgaben bis zur Höhe von EUR 6.000,00 pro Kalenderjahr zugelassen. Mangels Einkünfte wirkt sich der Abzug der Kosten häufig steuerlich nicht aus.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung werden oftmals Vorsteuern aus Eingangsrechnungen im Jahr der Leistung/ Rechnungstellung nicht zum Abzug zugelassen, weil die Rechnung nicht alle Rechnungsbestandteile nach § 14 UStG enthält. In diesem Fall sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die Vorsteuerbeträge beim Leistungsempfänger erst im dem Jahr zum Abzug zu zulassen, in dem die Rechnungsberichtigung vorgenommen wird. Das kann mit erheblichen Nachzahlungszinsen verbunden sein. Diese Verzinsung würde aber entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.
Hierzu hat ein Finanzgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann.
Die beabsichtigte Gesetzesänderung (Beschluss des Bundeskabinetts vom 24.09.2014) wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende verabschiedet werden, gleichwohl soll diese aber mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft treten. Die steuerlichen Bestimmungen werden nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf der Bundesregierung ab dem nächsten Jahr erheblich verschärft. „Billige“ Selbstanzeigen sind hiernach ggf. nur noch in diesem Jahr möglich. Nachstehend wird nur auf einige wesentliche Punkte der geplanten Neuerungen hingewiesen.
- Vollständige Angaben sind für die letzten 10 Jahre zu machen.
- Straffreiheit tritt nur ein, wenn der nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 € (bisher 50.000 €) je Tat nicht übersteigt.
- Von einer Strafverfolgung wird abgesehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern, die Zinsen (mit unverändert 0,5% pro Monat) und ein Zuschlag bezahlt werden.
Dieser Zuschlag beträgt
- 10% bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 € bis 100.000 €,
- 15% bei einem Hinterziehungsbetrag bis 1.000.000 €,
- 20% bei einem Hinterziehungsbetrag über 1.000.000 €.
In der Praxis sind Aufwandsspenden und damit der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen gegen Spendenbescheinigung sind bei gemeinnützigen Vereinen häufig. In einem Finanzgerichtsurteil wurde ein gemeinnütziger Sportverein in einem solchen Fall wegen unrichtiger Spendenbescheinigungen in Haftung genommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben in §10b Abs. 3 Sätze 5 und 6 EStG gilt Folgendes:
„Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendung durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.“
Aus der Urteilsbegründung wird auf folgende wesentliche Punkte hingewiesen:
- Der Aufwendungsersatzanspruch muss durch Vertrag oder durch Satzung eingeräumt sein. Ein Vorstandsbeschluss reicht nicht aus.
- Auf den Ersatzanspruch muss nach Erbringung der Leistung bedingungslos verzichtet werden. Die Beteiligten müssen es in der Hand haben, ob sie entgeltlich, unentgeltlich oder unentgeltlich, aber zumindest gegen Ersatz ihrer Aufwendungen tätig werden wollen.
- Nicht jeder Verzicht auf Reisekosten kommt dem Verein zugute, wie z.B. solche bei Trainern und Betreuern. Dies gilt insbesondere für Fahrten von Sportlern selbst (bzw. deren Eltern), denn Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden getätigt werden, fehlt das für den Spendenabzug zwingend erforderliche Element der Uneigennützigkeit.
In der Regel rechnet der leistende Unternehmer gegenüber seinem Kunden ab, in dem er ihm die Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Der Kunde zahlt die Umsatzsteuer und der leistende Unternehmen führt die gesetzliche Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Um den Missbrauch bei der Umsatzsteuer einzudämmen wurde schon seit längerem bei bestimmten Leistungen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) eingeführt. Zum 01.10.2014 ergeben sich weitere Änderungen.
Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist, werden um Umsätze aus der Lieferung von Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen erweitert. Wenn der liefernde Unternehmer von der Differenzbesteuerung (Umsatzsteuer fällt nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis an; liefernder Unternehmer darf keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis stellen) Gebrauch macht, wird der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 S. 9 UStG nicht zum Steuerschuldner.
Bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Es ist damit nicht mehr (abweichend zur bisherigen Rechtsprechung) erforderlich, dass die empfangene Bauleistung ihrerseits wiederum für eine Bauleistung verwendet wird. Der Leistungsempfänger hat dies gegenüber dem ausführenden Unternehmen (Auftragnehmer) durch Vorlage einer besonderen Bescheinigung (USt 1 TG) nachzuweisen, die das zuständige Finanzamt erteilt. Die gesetzliche Neuregelung gilt für Umsätze, die nach dem 01.10.2014 erbracht werden, d. h. für Umsätze aus Bauleistungen, die nach dem 01.10.2014 fertiggestellt werden.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. In diesem Fall sind die in digitaler Form eingegangenen Unterlagen auch in digitaler Form aufzubewahren und dürfen innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht verändert oder gelöscht werden.
Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten!
Häufig weisen Kreditinstitute in ihren Geschäftsbedingungen zum Onlinebanking ihre Kunden darauf hin, dass die Anerkennung des elektronischen Kontoauszuges mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären sei. Im Privatkundenbereich (Steuerpflichtige ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 145 AO) besteht keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge. Eine Ausnahme gilt für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung oder anderer Überschusseinkünfte beziehen und deren positive Einkünfte mehr als EUR 500.000,00 pro Kalenderjahr betragen (§ 147a AO).
Seit dem Jahr 2012 ist der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr abhängig von den Einkünften und Bezügen des Kindes. Ein volljähriges Kind bis zum 25. Lebensjahr wird bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums als Kind berücksichtigt. Nach einem BFH-Urteil hat dies auch Auswirkung auf den Anspruch für verheiratete Kinder. Die Verheiratung eines Kindes schließt den Anspruch auf Kindergeld seit 2012 nicht mehr aus, weil es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt.
Gerät eine GmbH in die Insolvenz, macht der Insolvenzverwalter in der Praxis nicht selten Ansprüche gegen die Gesellschafter wegen nicht erbrachter Leistung auf die Stammeinlage geltend. Dies führt in aller Regel mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der GmbH-Gründung für die Gesellschafter zu Problemen, die Einzahlungen auf das Stammkapital nachzuweisen. Die Vorlage der Bilanzen reicht als Nachweis nicht aus. Die GmbH-Gesellschafter müssen daher erbrachte Einzahlungen auf die Stammeinlagen als solche kennzeichnen und vorsorglich die entsprechenden Überweisungen und Bankauszüge aufbewahren und zwar über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für die übrigen Geschäftsunterlagen hinaus. Wegen der anteiligen Ausfallhaftung gegenüber der GmbH für nicht eingezahlte Einlagen der anderen Gesellschafter nach § 24 GmbHG sollten auch die entsprechenden Unterlagen der Mitgesellschafter aufbewahrt werden. Der Anspruch der Gesellschaft auf die Leistung der Einlagen verjährt in 10 Jahren von seiner Entstehung (Fälligkeit) an (§ 19 Abs. 6 GmbHG). Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
Ein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. In diesen umsatzsteuerlichen Vorschriften zu Rechnungen ist geregelt, dass – neben anderen Pflichtangaben (z. B. Steuernummer, Leistungszeitpunkt) – eine Rechnung die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten muss. In einem gerichtsanhängigen Verfahren hatte der Unternehmer Rechnungen erhalten, die zu den erbrachten Leistungen ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen, die der Rechnung nicht beigefügt waren. Die Frage, ob dies eine hinreichende Leistungsbeschreibung ist, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat das Gericht bejaht. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn in der Rechnung selbst darauf verwiesen wird und diese Geschäftsunterlagen eindeutig bezeichnet sind. Die Geschäftsunterlagen, auf die verwiesen wird, müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.
Die Versteuerung des Firmenwagens erfolgt zunächst im Lohnsteuerabzugsverfahren und in der Regel mit der Bruttolistenpreismethode (sog. 1%-Regelung). Führt der Arbeitnehmer jedoch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und kann der die Kosten für den Pkw nachweisen (Bescheinigung des Arbeitgebers), hat er die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den geldwerten Vorteil zu korrigieren und den Bruttoarbeitslohn entsprechend zu mindern. Zum Ansatz des geldwerten Vorteils gibt es aktuelle Rechtsprechung.
Steht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, dann fließt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung des Firmenwagens dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung des Pkws. Unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ist der geldwerte Vorteil anzusetzen. Wird die Privatnutzung des Geschäftswagens arbeitsrechtlich ausgeschlossen, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Aus einem aktuellen BFH-Urteil ergibt sich, dass die Finanzverwaltung in diesem Fall nicht den „aus der Lebenserfahrung abgeleitete Anscheinsbeweis“ anführen kann, wonach das überlassene Fahrzeug auch für Privatfahrten genutzt wird, wenn der Arbeitnehmer weder ein Fahrtenbuch geführt hat, noch der Arbeitgeber das Verbot der Nutzung des Fahrzeugs für Privatfahren ernstlich überwacht hat.
Diese Grundsätze gelten auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Davon abzugrenzen ist die Beurteilung eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft.
Kindergeld wird grundsätzlich bis zum vollendeten 18.Lebensjahr des Kindes gezahlt. Volljährige Kinder, die
- für einen Beruf ausgebildet werden und
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
werden bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Nach erfolgreichem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst finanziell zu unterhalten. Diese Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (hier schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit des Kindes ist unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt. Seit 2012 ist der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr abhängig von den Einkünften und Bezügen des Kindes. Dies hat nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes auch Auswirkungen auf den Anspruch für verheiratete Kinder, für die seit Januar 2012 Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Immer öfter haben Arbeitnehmer die Möglichkeit von zu Hause aus zu arbeiten – Stichwort: Homeoffice – Heimarbeitsplatz – Telearbeit. Aber der Arbeitnehmer arbeitet daneben auch im Büro des Arbeitgebers und dort steht ihm auch ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Es stellt sich die Frage, in welchem Umfang können die Kosten für das häusliche Büro steuerlich geltend gemacht werden. Der Grundsatz lautet: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (qualitative Betrachtungsweise), dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich geltend berücksichtigt werden. Wenn die im häuslichen Arbeitszimmer und in der Firma ausgeübten Tätigkeiten qualitativ gleichwertig sind, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, da der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit dort tätig wird. Dann kann der Arbeitnehmer die Hauskosten, soweit sie auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen in voller Höhe geltend machen, obwohl ihm auch ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Befindet sich jedoch der qualitativer Tätigkeitsmittelpunkt jedoch nicht im häuslichen Arbeitszimmer, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur bis max. 1.250,00 Euro geltend gemacht werden, wenn dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht oder es können keine Kosten angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nutzen kann.
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird jeweils zum 01 Januar und 01. Juli eines Jahres neu festgesetzt. Der Basiszinssatz wird häufig in vertraglichen Vereinbarungen als Referenzzinssatz verwendet. Der Basiszinssatz ist u. a. die Bezugsgröße, um die Verzugszinsen zu berechnen, die ein Unternehmen im Fall eines säumigen Zahlers verlangen kann. Dieser weiterhin negative Basiszinssatz wird ab 1. Januar 2014 neu auf -0,63% (bisher -0,38%) festgesetzt.
Der Verzugszinssatz beträgt damit für
- Verbrauchergeschäfte 4,37% (bisher 4,62%)
- Geschäfte unter Unternehmen 7,37% (bisher 7,62%)
Im Jahre 21013 hatten folgende (negative) Basiszinssätze Gültigkeit: ab 1. Januar 2013 -0,13% und ab 01. Juli 2013 -0,38%.
Gemeinnützige Organisationen sind berechtigt für erhaltene Spenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben 18 verschiedene aktualisierte, verbindliche Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, die ab 01.01.2014 zu verwenden sind. Die neuen Muster stehen als ausfüllbare Formulare zur Verfügung unter https://www.formulare-bfinv.de. Praktisch relevant sind insbesondere die Muster für Zuwendungen an steuerbegünstigte Einrichtungen (z. B. Sportvereine) in Anlage 3 (Geldzuwendungen) und Anlage 4 (Sachzuwendungen) bzw. bei Sammelbestätigungen in Anlage 14.
Aufwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung stellen vollumfänglich steuerpflichtigen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar, wenn die Freigrenze von Euro 110,00 je Arbeitnehmer überschritten wird. Der sich bei Überschreiten der Freigrenze ergebende geldwerte Vorteil kann mit 25% pauschal besteuert werden und ist dann sozialversicherungsfrei. Für die Ermittlung der Freigrenze sind grundsätzlich die entstandenen Aufwendungen auf die Anzahl der teilnehmenden Personen zu verteilen. In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer geändert und zwar bzgl. der Kosten der Ausgestaltung und des Aufwandes für teilnehmende Familienangehörige.
Um die Grenze von Euro 110,00 zu prüfen, sind danach künftig nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen, wie Speisen, Getränke, Musik. Kosten der Ausgestaltung (z. B. Mietkosten, Kosten für organisatorische Ausgestaltung durch einen Eventveranstalter) bleiben dabei außer Ansatz.
Bisher galt für die Prüfung der Freigrenze, dass der Aufwand für Gäste oder Familienangehörige des Arbeitnehmers ihm zugerechnet wurden. Dies soll zukünftig nicht so sein, denn die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber stelle keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar. Anderes soll gelten, wenn dem Arbeitnehmer über diese Personen ein Vorteil zugewendet werden soll (z. B. Besuch eines Musicals oder Konzerts). Die Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Urteile muss abgewartet werden.
Die Vorschriften über die Reisekosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei im Fall einer Dienstreise erstatten kann, oder die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, ändern sich ab 2014 erheblich.
Einige wesentliche Änderungen sind:
"Tätigkeitsstätte" statt "Arbeitsstätte", "erste" statt "regelmäßige"
Der Begriff "Arbeitsstätte" verschwindet und wird durch den Begriff "Tätigkeitsstätte" ersetzt. Statt der "regelmäßigen" zählt jetzt die "erste" Tätigkeitsstätte. Die Folge: Nur noch die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet. Für alle weiteren beruflichen Fahrten kann man die tatsächlichen Kosten bzw. die pauschalen Kilometersätze absetzen.
Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festle-gungen und nach Absprachen mit bzw. Weisungen durch den Arbeitgeber.
Fehlt eine solche Festlegung oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Die erste Tätigkeitsstätte kann sich aber auch durch die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergeben. Von ei-ner solchen dauerhaften Zuordnung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbe-fristet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Mona-ten hinaus an dieser Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Pro Dienstverhältnis kann es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte geben. Wird der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten eingesetzt, bestimmt der Arbeitgeber, welche davon die erste Tätigkeitsstätte ist. Ansonsten ist erste Tätigkeitsstätte die, die der Wohnung des Arbeitnehmers örtlich am nächsten liegt.Bei Studium, Ausbildung und Weiterbildung, die in Vollzeit absolviert wird, ist die ent-sprechende Bildungseinrichtung steuerlich die erste Tätigkeitsstätte. Fahrten zur Uni kann ein Student also mit der Entfernungspauschale absetzen.
Verpflegungspauschalen: 2 statt 3
Wer beruflich auswärts unterwegs ist, kann je nachdem, wie lange er von zu Hause weg ist, Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend ma-chen. Hier hat der Gesetzgeber die Mindestabwesenheitszeiten herabgesetzt. Dass es nur noch 2 statt 3 Pauschalen gibt, vereinfacht die Berechnung zusätzlich.
Das sind die neuen Verpflegungspauschalen bei Abwesenheit pro Kalendertag (§ 9 Abs. 4a EStG):
- Abwesenheit 24 Stunden: 24 EUR
- An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung: 12 EUR
- eintägige Abwesenheit, mehr als 8 Stunden: 12 EUR
Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes ist am 01.08.2013 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht Geldleistungen vor für Familien, die ihre Kinder nicht in staatlich ge-förderten Einrichtungen betreuen lassen. Wie ist das Betreuungsgeld steuerlich und bezüglich der Familienmitversicherung zu bewerten?
Das Betreuungsgeld wird für nach dem 31.07.2012 geborene Kinder grundsätzlich ab dem 15. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats bezahlt und beträgt monatlich 100 Euro bzw. ab August 2014 monatlich 150 Euro.
Familienversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Familienmitglieder mitversichert, wenn sie die Einkommensgrenze von monatlich 385 Euro (für 2013) nicht überschrei-ten. Übt das Familienmitglied einen Minijob aus, erhöht sich die Grenze auf monatlich 450 Euro (= Summe aus Minijob und anderem Einkommen). Das Betreuungsgeld wird hierbei nicht als Einkommen berücksichtigt, es stellt eine „nicht steuerbare Vermö-gensmehrung“ dar.
Die Scheidung einer Ehe ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind (nur) die unmittelbaren Kosten des Scheidungsprozesses als „zwangsläufig erwachsen“ anzu-sehen und können damit als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wer-den; dies sind die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich. Hoffnung auf eine Änderung dieser Handhabung macht ein aktuelles Urteil des Fi-nanzgerichts Düsseldorf.
Das FG Düsseldorf hat zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen (eigentliche Ehescheidungskosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit Versor-gungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelichem Unterhalt) als außerge-wöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen. Damit berufen sich die FG-Richter aus-drücklich auf ein ähnlich positives Urteil des Bundesfinanzgerichts (BFH), das die Fi-nanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt hat.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, sodass dazu ein Urteil des BFH ergehen wird. Bis zu dieser Entscheidung sollten alle Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden; gegen ablehnende Bescheide kann Einspruch und ggf. Klage eingereicht werden.
Durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts wurde die Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung neu beurteilt. Dies gilt u. a. für Angehörige freier Berufe mit berufsständischem Versorgungswerken, z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten.
Das Gericht sieht – entgegen langjähriger Praxis – in einer einmal ausgesprochenen Befreiung nur noch eine begrenzte Rechtswirksamkeit, die auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit begrenzt ist. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht von der Berufsbezeichnung, beruflichen Qualifikation oder vom beruflichen Status abhängig, sondern auf die konkrete jeweilige Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Bei einer wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld oder bei einem Arbeitgeberwechsel ist ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Der Antrag muss fristwahrend unter Einhaltung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da sonst die Befreiung nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Wirksamkeit entfaltet.
Wenn einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen für die geschäftliche und private Nutzung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, besteht die Möglichkeit Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Wie diese lohnsteuerlich zu behandeln sind, regelt ein aktuelles BMF-Schreiben. Der geldwerte Vorteil dafür, dass der Arbeitnehmer den Pkw auch für private Zwecke nutzten darf, ist lohnsteuerlich zu berücksichtigen. Dies kann nach der pauschalen Nutzungswertmethode (sog. 1%-Regelung) oder nach der Fahrtenbuchmethode geschehen. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt, führt das zu einer Minderung des der Lohnsteuer zu unterwerfenden geldwerten Vorteils.
Dabei ist zu beachten, dass im Fall der 1%-Regelung nur folgende – pauschale – Nutzungsentgelte des Arbeitnehmers zu einer Minderung führen:
- ein nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale)
- ein an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (Kilometerpauschale) oder
- vom Arbeitnehmer übernommene Leasingraten.
Nicht zu einer Minderung führt die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer für alle ab 01.07.2013 verwirklichten Sachverhalte. Aus dem BMF-Schreiben ergeben sich zu anderen Fallgestaltungen noch weitere Einzelheiten.
Zur Abwechslung gibt es aus Berlin auch einmal etwas Positives zu berichten: Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes ist Ende März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen bei der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, die rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft getreten sind:
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) beträgt statt bisher 2.100 Euro jetzt 2.400,00 pro Jahr. Einnahmen bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei in der Einkommensteuer. Hiervon profitieren neben Übungsleitern auch Ausbilder, Erzieher, Betreuer und andere Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit (z. B. Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen) nebenberuflich ausüben. Der volle Freibetrag wird gewährt, auch wenn die Person nur für einige Monate entsprechend tätig war oder ist. Die Pauschale gilt auch für Personen, die ehrenamtlich als Vormund oder Betreuer tätig sind und hierfür eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB erhalten.
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) wurde ebenfalls angehoben, und zwar von 500 Euro auf 720 Euro pro Jahr. Darüber können sich Personen freuen, die für eine steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft (Verein) nebenberuflich tätig sind und hierfür eine Entlohnung erhalten, z. B. Vorstandsmitglieder eines Vereins, Reinigungspersonal oder Schiedsrichter. Die Ehrenamtspauschale kann neben der Übungsleiterpauschale beansprucht werden, sofern es sich um unterschiedliche Tätigkeiten beim selben Auftraggeber handelt.
Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wurden ab dem 01.01.2013 Änderungen vorgenommen, u. a. wurde die Entgeltgrenze von 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben. Dies ist auch für Studenten relevant, die neben dem Studium ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis haben. Das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) wurde aber nicht angepasst. Neben dem Bezug von Berufs- ausbildungsförderung nach dem BAföG dürfen unschädlich weiterhin nur 400,00 Euro monatlich hinzuverdient werden. Der BAföG-Zuschuss wird daher bei einem monatlichen Minijobentgelt von 450,00 Euro um 50,00 Euro gekürzt.
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer sind Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften stehen, grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig. Ein Finanzgericht hat in einem nicht rechtskräftigen Urteil diese Vorgabe dahingehend ausgelegt, dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann auf Antrag abzugsfähig sein müssen, wenn der individuelle Steuersatz unter alleiniger Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags beim Steuerpflichtigen bereits unter dem Abgeltungssatz von 25% liegt. Das absolute Werbungskostenabzugsverbot sah das Gericht in diesen Fällen als verfassungswidrig an. Nicht entschieden wurde die Frage, ob die Versagung des Werbungskostenabzugs bei höheren individuellen Steuersätzen verfassungsgemäß ist. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zu gelassen.
Aufwendungen für eine Zweitausbildung oder ein Aufbaustudium sind als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig. Dazu zählen Fahrtkosten, Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunftskosten. Aufwendungen für eine Zweitausbildung nach einer abgeschlossenen erstmaligen Berufsausbildung sind uneingeschränkt (vorweggenommene) Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Fraglich war, ob für die Fahrten zur Ausbildungsstätte die Entfernungspauschale oder die Reisekostenpauschale anzusetzen ist. Nunmehr wertete der BFH die Bildungsmaß-nahme, auch wenn es sich um ein Vollzeitstudium handelt, als vorübergehende und nicht auf Dauer angelegte Tätigkeit. Die Fahrtkosten sind daher in tatsächlicher Höhe, in der Regel also mit der Reisekostenpauschale von EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer anzusetzen. Daneben können für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Auch die Unterkunftskosten eines Studenten am Studienort können als Werbungs-kosten angesetzt werden, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.
Kommen säumige Schuldner in Verzug, ist der Gläubiger berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Diese orientieren sich am Basiszinssatz. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB, der u. a. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen dient, wird jeweils zum 01. Januar und 01. Juli eines Jahres neu festgesetzt. Dieser Basiszinssatz wurde ab dem 01. Januar 2013 auf -0,13% (erstmals negativ!) festgesetzt. Der Verzugszins beträgt damit für Verbrauchergeschäfte (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) 4,87% (bisher 5,12%) und für Geschäfte zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB) 7,87% (bisher 8,12%).
Geschenke an Geschäftsfreunde sind seit einigen Jahren vom Schenker pauschal zu versteuern (§ 37b EStG).
Folgende Kriterien sind dabei zu beachten:
- Streuwerbeartikel mit Anschaffungskosten von nicht mehr als EUR 10,00 sind nicht in die Pauschal- besteuerung einzubeziehen. Sie sind stets als Betriebsausgabe abzugsfähig.
- Sachzuwendungen an die eigenen Mitarbeiter aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, die als bloße Aufmerksamkeit anzusehen sind und deren jeweiliger Wert EUR 40,00 (incl. USt) nicht übersteigt, sind kein Arbeitslohn und sind nicht nach § 37b EStG zu erfassen.
- Neu ist, dass nach einer aktuellen Verfügung der OFD Frankfurt die bei Arbeitnehmern geltende Grenze von EUR 40,00 bei Zuwendungen an Dritte analog anzuwenden ist. Überreichen Sie also einen guten Kunden anlässlich dessen Geburtstags einen Blumenstrauß im Wert von bis zu EUR 40,00, ist das Geschenk nicht pauschal nach § 37b EStG zu versteuern.
Nachdem die Umstellung auf die sog. elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) dreimal verschoben worden ist und damit die Lohnsteuerkarte 2010 auch für das Jahr 2012 ihre Gültigkeit behalten hatte, kommt das Verfahren nunmehr ab 2013 zur Anwendung. Danach hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Aufnahme der Beschäftigung nur noch sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) anzugeben sowie mitzuteilen, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Die übrigen für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale (Steuerklasse, Kinderzahl, Freibeträge, Religionszugehörigkeit) erhält der Arbeitgeber auf elektronischem Wege durch Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.
Wichtig für den Arbeitnehmer! Geht der Arbeitgeber zum elektronischen Verfahren über (spätestens im Dezember 2013), muss der Arbeitnehmer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte für 2013 neu beantragen, wenn er z. B. höhere Werbungskosten als den Pauschbetrag von Euro 1.000,00 bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt haben möchte. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. In der Übergangszeit bis 2012 waren die „alten“ Freibeträge aus dem Jahr 2010 zu berücksichtigen.
Schon seit längerem sind Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Verpflichtung dazu ergibt sich aus der Vorschrift zur elektronischen Übermittlung nach § 6 Abs. 1 der Steuerdaten-Übermittlungsver-ordnung (StDüV) und diese wurde geändert. Ab 1.1.2013 müssen (auch) die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Zusammenfassenden Meldungen und Lohnsteuer Anmeldungen zwingend authentifiziert übermittelt werden. Noch nicht registrierte Arbeitgeber und Unternehmer erhalten das für die authentifizierte Übermittlung benötigte elektronische Zertifikat durch eine Registrierung im „ElsterOnline-Portal“ unter www.elsteronline.de/eportal. Die Registrierung sollte rechtzeitig vorgenommen werden, da zum Ende des Jahres mit Wartezeiten zu rechnen ist. Nähere Informationen zur verpflichtenden Authentifizierung sind unter www.elster.de („Unternehmer“ bzw. „Arbeitgeber“) aufrufbar.
Das System wechselt, der Unmut bleibt: Ab 2013 wird der Rundfunkbeitrag für die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zur Haushaltsabgabe. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten und Dienstwagen werden die Beiträge steigen.
Ab 2013 ist pro Haushalt ein Monatsbeitrag von Euro 17,98 fällig – unabhängig von der Zahl der Personen und Rundfunkempfangsgeräte. Für das Arbeitszimmer muss nicht extra bezahlt werden. Nur wenn ein Auto betrieblich genutzt wird, kommen monatlich Euro 5,99 dazu. Viele Unternehmen müssen in Zukunft mit höheren Beiträgen rechnen. Die neue Abgabe wird – unabhängig vom Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgeräts – für jede Betriebsstätte fällig, ihre Höhe orientiert sich an der Zahl der dort Beschäftigten. Auch die betrieblichen Fahrzeuge unterliegen der Beitragspflicht, wobei eines pro Betriebsstätte beitragsfrei ist, für jedes weitere wird ein Drittelbeitrag berechnet. Im Laufe des Jahres wird die GEZ Erfassungsbögen verschicken, um die Daten zu erheben. Genau ermitteln lässt sich der künftig fällige Beitrag mit einem Rechner unter Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.
Angesichts steigender Energiepreise wird es immer wichtiger Maßnahmen zur Energieeinsparung umzusetzen – gerade auch im gewerblichen Bereich. Aus diesem Anlass weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) auf die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand für privatwirtschaftliche Unternehmen und Freiberufler hin. Im Rahmen dieser Förderung werden Zuschüsse für eine professionelle, externe Beratung von bis zu insgesamt 6.080,00 Eurogewährt. Kleine Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro) und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme höchsten 43 Mio. Euro), deren jährliche Energiekosten mehr als 5.000 Euro betragen, können diese Zuschüsse für Energieberatungen erhalten. Im ersten Schritt werden im Rahmen einer Initialberatung (Zuschuss 80% des Beraterhonorars, max. 1.280 Euro) die Schwachstellen analysiert. Im zweiten Schritt, der Detailberatung werden konkrete Verbesserungsvorschläge erarbeitet (Zuschuss 60% des Beraterhonorars, max. 4.800 Euro). Nähere Informationen finden Sie auch unter www.bmwi.de, www.kfw.de (Energieberatung), www.energie-effizienz-experten.de.
Sie nutzen als Arbeitnehmer oder Unternehmer einen betrieblichen Pkw auch für private Fahrten. Und Sie führen ein Fahrtenbuch, um den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln. Dann sind die nachfolgenden Informationen für Sie wichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil seine Grundsätze, wann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, leider verschärft. Dabei hat er sich wie folgt geäußert:
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss
- zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und
- folgende Angaben enthalten: Datum, Fahrtziel (Ort, Straße mit Nummer), aufgesuchte Kunden/Zweck der Fahrt, am Ende der Fahrt erreichter Gesamtkilometerstand.
- Jede berufliche Verwendung und bei der Abschluss der Fahrt erreichter Gesamtkilometerstand sind einzeln aufzuzeichnen (Ausnahme: einheitliche berufliche Reise mit mehreren Teilabschnitten).
- Eine Benennung der Fahrtziele nur mit Straßennamen oder nur mit Kundennamen ist nicht ausreichend. (Ausnahme: Diese Informationen ergeben sich aus bereits vorliegenden Unterlagen – nachträgliche Erstellung unzulässig)
- Bei Privatfahrten oder Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte genügt ein entsprechender Vermerk.
- Alle erforderlichen Angaben sind im Zweifel im Fahrtenbuch aufzuführen.
In den Sachverhalten: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und steuerfreie Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung sind Gerichtsverfahren vor den Gerichten anhängig und deshalb ist zu empfehlen, gegen die Einkommen-steuerbescheide Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen, um im Fall einer positiven Entscheidung auch davon zu profitieren.
Der BFH hat in einem Musterprozess entschieden, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einkommensteuerlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind nur insoweit unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar, wie sie auf sog. Basisleistungen entfallen. Sofern ein Arbeitsnehmer privat krankenversichert ist, erhält er von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss. Diese steuerfreie Arbeitgeberzuschuss wird in voller Höhe von den Basiskranken-/Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen – obwohl dieser Arbeitgeberzuschuss jedoch auch Vertragsbestandteile enthält, die auf sog. Wahlleistungen entfallen. Gegen diese Ungleichbehandlung regt sich Widerstand und deshalb sind einige Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig.
Der Gewerbetreibende ist Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK). Die IHKs erheben für ihre Aufgaben Beiträge in Form von Grundbeiträgen und Umlagen (§ 3 Abs. 3 IHKG). Bestimmte, nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende können dabei Beitragsfreistellungen erhalten (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2011). Vom Beitrag freigestellt sind nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, wenn deren Gewerbeertrag nach dem GewStG oder der nach dem EStG ermittelte Gewinn EUR 5.200,00 nicht übersteigt.
Im Jahr der Betriebseröffnung und im folgenden Jahr sind – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen von der Umlage und vom Grundfreibetrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb EUR 25.000,00 nicht übersteigt. Daneben besteht die Möglichkeit für sog. Komplementär-GmbHs einen Antrag auf Beitragsermäßigung zustellen, wenn diese nicht operativ tätig sind.
Fragen rund um den Erhalt und die Abgeltung von Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer waren in den letzten 2 Jahren Gegenstand diverser Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Zuletzt galt, dass langzeiterkrankte Arbeitnehmer ihre (gesetzlichen Mindest-)Urlaubsansprüche behielten und in der Krankheit hinzu erwarben. Der EuGH hielt es aber in seiner letzten Entscheidung für zulässig, dass diese erhaltenen und angewachsenen Urlaubsansprüche bei Ende der Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer zeitlichen Schranke unterliegen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat diese zeitliche Beschränkung für die Bundesrepublik Deutschland nunmehr erstmals mit 15 Monaten festgelegt.
In dem LAG-Urteil ging es um einen langzeiterkrankt Arbeitnehmer und dieser machte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltungsan sprüche für 3 Kalenderjahre geltend. Gestützt auf die Entscheidung des EuGH zur Zulässigkeit zeitlicher Beschränkungen für den Erhalt und das Anwachsen von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankten, beschränkte das Landesarbeitsgericht die Ansprüche auf einen Zeitraum von 15 Monaten in die Vergangenheit. Nach deutschem Recht ist der Urlaubsanspruch an das Kalenderjahr gebunden und erlischt nach dem Bundesurlaubsgesetz spätestens mit Ablauf des 31.3. des Folgejahres. Dies sei die für die Bundesrepublik Deutschland maßgebliche zeitliche Schranke. Länger zurück liegende Urlaubsansprüche verfallen.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten. Nutzt der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, sind die Fahrtkosten pauschal mit 0,30 € je Entfernungskilometer abzugsfähig. Für andere Dienstfahrten können pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer (oder die tatsächlichen Kosten je Kilometer bei Führen eines Fahrtenbuchs) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als „regelmäßige Arbeitsstätte“ gilt eine Einrichtung des Arbeitgebers, die wiederkehrend aufgesucht wird. Ein Arbeitnehmer kann dabei nach der jüngsten Rechtsprechung nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Ist ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber nachhaltig in mehreren seiner Betriebsstätten tätig, muss festgestellt werden, in welcher der sachlich und zeitlich bedeutsamste Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Die Fahrten zu den übrigen Betriebsstätten sind dann als Dienstfahrten einzustufen.
Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 15.12.2011) geht von einer solchen regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsver traglicher Vereinbarung
- einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
- in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Tag oder mindestens 20% seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognose-ent-scheidung). Oder der Arbeitnehmer kann nachweisen, dass eine andere betriebliche Einrichtung den qualitativen Arbeitsschwerpunkt darstellt.
Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist ab dem Jahr 2012 vereinfacht worden. Es kommt nicht mehr darauf an, ob beide Eltern berufstätig sind oder sich in Ausbildung befinden. Die Betreuungskosten sind für Kinder ab der Geburt und nicht erst ab Vollendung des 3. Lebensjahres abzugsfähig.
Die neuen Voraussetzungen:
Aufwendungen für Dienstleistungen sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie für die Betreuung eines Kindes gezahlt werden, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist in Folge einer Behinderung (vor dem 25. Lebensjahr eingetreten) nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Es ist eine Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen und die Zahlung hat bargeldlos auf das Konto des Leistungserbringers zu erfolgen. Abzugsfähig sind - wie bisher - 2/3 der Aufwendungen, max. EUR 4.000,00 je Kind und zwar als Sonderausgabe.
Bisher wurden die steuerlichen Kinderfreibeträge bzw. das Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als EUR 8.004,00 verfügten. Diese Einkommensgrenze entfällt ab dem Jahr 2012. Ab dem Jahr 2012 gelten neue Spielregeln: Für ein volljähriges Kind bekommen die Eltern grundsätzlich Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert. Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit des Kindes (z. B. aus Ferienjob) sind unbeachtlich. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das Kind steuerlich nur noch berücksichtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Berufsausbildung oder
- Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder
- fehlender Ausbildungsplatz oder
- Freiwilligendienst und
- keine „schädliche“ Erwerbstätigkeit des Kindes.
Eine Erwerbstätigkeit ist dann unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 Stunden beträgt oder die Tätigkeit ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist.
Die Immobiliensanierung unter energetischen und steuerlichen Gesichtspunkten sowie die Werterhöhung durch Sanierung standen im Focus der Veranstaltung „to get together – Sanierung Immobilien“ am 21.10.2011, die die Steuerkanzlei Führer, der Fachbetrieb für Sonnenschutz und Rollläden PROFIROLL Schuricht GmbH und der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Immobilienbewertung Steffen Schulz für ihre Kunden und Geschäftspartner durchgeführt haben.
Sanieren und gleichzeitig Steuern sparen
Durch die Sanierung einer Immobilie kann man Steuern sparen. Dabei ist es wichtig die Spielregeln zu kennen, die durch die Gesetzgebung, Recht-sprechung und Finanzverwaltung aufgestellt wurden. Wichtige Stichworte dazu sind anschaffungsnahe Aufwendungen, Verbesserung des Gebäudestandards, Abgrenzung zwischen Anschaffungs-/Herstellungskosten und sofort abzugsfähigem Instandhaltungsaufwand. Weitere Möglichkeiten, um Steuern zu sparen, sind eine steueroptimale Finanzierung und die verbilligte Vermietung an Angehörige.
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Sollten Sie den Abschluss einer Kapitallebensversicherung planen, ist es sinnvoll dies noch im Jahr 2011 vorzunehmen. Zwei Gründe sprechen dafür: Für Verträge, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen werden, sinkt einerseits der Garantiezinssatz von derzeit 2,25% auf 1,75%.
Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor (z. B. Versetzung, Wechsel des Arbeitgebers) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei erstatten, der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte. Erfolgt keine Erstattung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer diese Kosten als Werbungskosten geltend machen. Ersetzt werden können als umzugsbedingte Kosten grundsätzlich
- Beförderungsauslagen (z. B. Speditionskosten)
- Reisekosten (z. B. zur Wohnungsbesichtigung)
- Mietentschädigungen (z. B. Miete alte Wohnung, die wegen Kündigungsfristen noch weiter bezahlt werden muss)
- Vermittlungsgebühren
- (zusätzlicher) Unterricht für Kinder (höchstens EUR 1.617,00 je Kind)
- Sonstige Umzugsauslagen
Für Umzüge nach dem 1.08.2011 werden als Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen EUR 641,00 für Ledige und EUR 1.283,00 für Verheiratete und EUR 283,00 für weitere Personen anerkannt.
Die Themen: „Energetische Sanierung von Immobilien“, „Steuersparmodell Immobilie“ und „die Immobilie als Sachwert“ sind zurzeit angesichts knapper werdender Rohstoffe und der Unsicherheit an den Kapitalmärkten in aller Munde. Wir laden Sie deshalb ein zu einer interessanten, kostenfreien Informationsveranstaltung zum Thema Sanierung von Immobilien aus der Sicht des Handwerks, der Steuern und eines Immobiliensachverständigen. Kommen Sie am Freitag, den 21. Oktober 2011, 16.00 Uhr nach Veitshöchheim in die Geschäftsräume der Fa. Profiroll Schuricht GmbH, Oberdürrbacher Str. 4. Nach den Vorträgen können Sie sich auf interessante Gespräche mit den Gästen, den Referenten und den Mitarbeitern unserer Kanzlei und uns bei einem kleine Snack und einem Glas Wein freuen.
Bringen Sie Freunde und Geschäftskollegen mit, die sich ebenfalls für das Thema interessieren und melden Sie sich gleich an per Telefon unter Nr. 0931.35 54 00, per Telefax Nr. 0931.57 30 78 oder per Mail unter info@stb-fuehrer.de.
Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH aktuell entschieden, dass Zivilprozesskosten dem Kläger wie dem Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen können.
Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zivilprozesskosten sind auch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil nicht mit einem sog. Nichtanwendungserlass versehen wird, kommt zukünftig den Voraussetzungen „Angemessenheit“ und „keine Mutwilligkeit“ entscheidende Bedeutung zu. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung führt erst dann zu einer Minderung der Steuerlast, wenn die sog. zumutbare Eigenbelastung überschritten wird (= bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abhängigkeit von Ehestand und Kindern).
In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) über den Werbungskostenabzug von Studien- und Ausbildungskosten direkt nach der Schule entschieden, dass keine Sonderausgaben vorliegen, sondern unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten. Bislang hat der Gesetzgeber in § 12 Nr. 5 EStG geregelt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Nur im Rahmen der Sonderausgaben wird ein Abzug von bis zur EUR 4.000,00 zugelassen. Das bringt in der Regel eher wenig, da durch Sonderausgaben kein Verlust entstehen kann und Studenten meist relativ niedrige positive Einkünfte haben. In zwei neuen Urteilen kommt der BFH – nach dem Gesetzeswortlaut - zu dem Schluss, dass ein Abzug der Kosten im Zusammenhang mit einem Erststudium vorrangig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu erfolgen hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist, sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammen-hang mit der späteren Berufstätigkeit stehen.
Benutzen Arbeitnehmer Ihren privaten Pkw für eine Dienstfahrt, kann der Arbeitgeber pro gefahrenem Kilometer pauschal 0,30€ steuerfrei ersetzen oder der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. In einigen Bundesländern werden im öffentlichen Dienst Wegstreckenentschädigungen von 0,35€ gezahlt. – Ist das verfassungsgemäß (Az. BVerfG 2 BvR 1008/11)?
Es stellt sich die Fragen, ob sich dadurch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bediensteten öffentlicher Arbeitgeber und Arbeitnehmern in der privaten Wirtschaft ergibt. Nachdem ein Finanzgericht und der Bundesfinanzhof in einer Nichtzulassungsbeschwerde den pauschalen Betrag von 0,30€/km für verfassungsgemäß halten – mit der Begründung, dass jeder Steuerpflichtige seine tatsächlichen, höheren Kosten nachweisen und geltend machen kann - , hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Steuerbescheide sollten unter Hinweis auf das o. g. Aktenzeichen durch Einspruch offen gehalten werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (BGH-Urteil vom 07.06.2011 – XI-ZR-388/10) entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) einer Bank unwirksam ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.10.2010 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau von „Extras“ (wie Umrüstung auf Flüssiggasbetrieb oder andere Sonderausstattungen) in einen Geschäftswagen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden darf, nicht in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regelung einzubeziehen sind.
Der Europäische Gerichtshof hat in vier Fällen der restriktiven Auffassung seitens der Finanzverwaltung zum „Verzehr an Ort und Stelle“ eine Absage erteilt. Der EuGH ist der Auffassung, dass bei einem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und –ständen oder in Kinos und vergleichbaren Fällen zum sofortigen Verzehr die Lieferung des Gegenstandes den Schwerpunkt bildet. Somit steht die Lieferung des Nahrungsmittels im Vordergrund und nicht die Dienstleistung und deshalb ist der ermäßigte Steuersatz von 7% zulässig.
Folgende Kriterien sollen dabei erfüllt sein:
- Fehlen der charakteristischen Dienstleistungsbestandteile der Restaurationsumsätze wie Kellnerservice, Beratung, Bedienung
- Keine abgeschlossenen, temperierten Räume
- Keine Gardarobe und keine Toiletten
- Keine Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar und Gedeck
Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung vergleichbarer Umsätze soll es darauf ankommen, ob der Lieferungs- oder der Dienstleistungscharakter überwiegt. Es ist auch zu prüfen, in wie weit eine Korrektur der Umsatzsteuer für die Vergangenheit möglich ist. Eine Reaktion der Finanzverwaltung zu diesen Urteilen steht noch aus.
Der BFH hat in drei aktuellen Urteilen zur Frage der einkommensteuerlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze aufgestellt, um zwischen Bar- und Sachlohn zu unterscheiden. Danach entscheidet sich die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, allein nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und zwar danach, welche Leistungen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schuldet. Kann ein Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, kommt die Freigrenze von EUR 44,00 unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG stets zu Anwendung. Ein arbeitsvertragliches „Wahlrecht“ des Arbeitnehmers ist hingegen steuerschädlich. Kann dieser zwischen der Sache und der Auszahlung von Barlohn wählen, liegt stets Arbeitslohn vor, auch wenn der Arbeitgeber letztlich die Sache zuwendet.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird seit dem 01.01.2011 auf die steuerpflichtigen Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen erweitert. Bei diesen Umsätzen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist. Die Regelung gilt auch dann, wenn die Leistungen zwischen inländischen Unternehmern stattfinden. Welche Umsätze genau unter diese Regelung fallen, regelt eine Anlage 3 zum UStG; die Unterscheidung erfolgt anhand des Zolltarifs. In Zweifelsfällen sollte eine verbindliche Zolltarifsauskunft erfolgen. Wichtig ist noch der Zeitpunkt der Steuerentstehung: Nicht der Zeitpunkt der Lieferung ist entscheidend, sondern es kommt auf das Ausstellungsdatum der Rechnung an. Die Steuer entsteht spätestens mit Ablauf des der Ausführung der Lieferung folgenden Kalendermonats, wenn bis dahin keine Rechnung gestellt wurde.
Unternehmer können sich die in einem anderen EU-Land gezahlten Vorsteuerbeträge z. B. aus Reisekosten erstatten lassen, wenn die Kosten für das Unternehmen entstanden sind.
Für das Kalenderjahr 2009 wird entgegen der grundsätzlichen Regelung (§ 61 Abs. 2 UStDV: 9 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres) die Frist für die Einreichung von elektronischen Vorsteuererstattungsanträgen für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer verlängert. Entsprechend kann ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31.03.2011 übermitteln. (www.bzst.bund.de)
Durch das Jahressteuergesetz 2010, das dieser Tage verabschiedet wird, soll sich folgende Änderung ergeben: Die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gilt nicht für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Der Sinn dieses Ausschlusses besteht darin, bereits mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen nicht doppelt zu fördern. Der Ausschluss wird auf weitere Förderprogramme, wie z. B.
- Altersgerecht umbauen
- zur Förderung energetischer Renovierung
- Erhaltung und Modernisierung sowie
- vergleichbare Förderprogramme der Länder, wie z. B. in Hamburg für Wärmeschutzmaßnahmen ausgeweitet. Auch dafür werden zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt. Diese geförderten Maßnahmen werden allgemein und nicht unter spezieller Benennung der Programme aus dem Anwendungsbereich des § 35a Abs. 3 EStG ausgeschlossen. Der Ausschluss der steuerlichen Ermäßigung greift nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines zinsverbilligten Darlehens bzw. tatsächlichem Erhalt eines steuerfreien Zuschusses.
Die Änderungen gelten erstmals für im VZ 2011 geleistete Aufwendungen, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach 2010 erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50b Satz 6 EStG).
Für 2011 wird keine Lohnsteuerkarte in Papierform mehr von den Gemeinden ausgegeben. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - voraussichtlich ab 2012 - ihre Gültigkeit. Die Arbeitgeber müssen deshalb die Lohnsteuerkarten 2010 beibehalten und die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde legen.
Änderungen in den Verhältnissen sind zu melden und zwar beim Finanzamt, wenn es um die Änderung der Steuerklasse, der Kinderfreibeträge oder um die Eintragung von Lohnsteuerfreibeträgen geht. Für die Änderung der Meldedaten wie Heirat, Geburt, Kirchenein- oder austritt sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Noch in diesem Jahr sollen Straßenaufnahmen – also auch von Wohn- und Geschäftsgebäuden – von 20 deutschen Großstädten über den Dienst „Street View“ im Internet veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung weiterer Städte und Orte soll folgen. Eigentümer, die hiermit nicht einverstanden sind, müssen per Brief oder online Einspruch einlegen. Weiterführende Informationen sowie einen Musterwiderspruch hält das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www.bmelv.de parat.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.06.2010 folgende Grundsätze entschieden: Nachzahlungszinsen (nach § 233a AO), die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt, gehören zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben nach § 12 Abs. 3 EStG. Zinsen im Sinne des § 233 a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Abs.- 3 EStG nicht abzugsfähig sind. Der zu letzt genannte Grundsatz stellt eine Änderung der Rechtslage und bisherigen Rechtsprechung dar. Zukünftig wären – nach der Rechtsprechung des BFH - Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer nicht mehr als Kapitaleinkünfte anzugeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2010 entschieden, dass die ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Regelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine häusliches Arbeitszimmer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies trifft zum Beispiel für Richter, Lehrer, Handelsvertreter und andere Selbständige zu. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01.01.2007 zu beseitigen. Bis zu einer Gesetzesänderung regelt das BMF—Schreiben vom 12.08.2010 die weitere Handhabung.
Die „Zusammenfassende Meldung“ für Umsätze mit Unternehmen, die im EU-Ausland ansässig sind, ist monatlich bis zum 25. des Folgemonats bzw. vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres durch Datenübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Diese Abgabetermine gelten auch dann, wenn für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung Fristverlängerung gewährt ist. Monatlich zu melden sind innergemeinschaftliche Lieferungen. Vierteljährlich zu melden sind innergemeinschaftliche Lieferungen, sofern die Bemessungsgrundlage im Vierteljahr von EUR 50.000 (bzw. 100.000 im Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2011) nicht überschritten wird. Weiterhin sind meldepflichtig sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU, für die der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
Für Computer mit Internetanschluss in einem häuslichen Arbeitszimmer eines selbständigen Unternehmers werden gesonderten Rundfunkgebühren fällig. Wenn der Eigentümer bereits Gebühren für seine privaten Geräte bezahlt, ist der PC ein gebührenfreies Zweitgerät, heißt des in einem Besdhluss des Hessischen Vewaltungsgerichtshof. Gesonderte Gebühren für gewerbliche Nutzung werden nur für Radios und TV-Geräte fällig, so z. B. für das Autoradio im gewerblich genutzten Pkw.
Die „Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung“ (DL-InfoV) verpflichtet alle Erbringer von Dienstleistungen ihren Kunden bzw. Auftraggebern bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung enthält sowohl Pflichtangaben, die der Dienstleister von sich aus mitteilen muss, als auch solche, die nur auf Anfrage gemacht werden müssen. Die Pflichtangaben gehen zum Teil über die bereits bestehenden Informationspflichten, insbesondere nach § 5 Telemediengesetz (Impressumspflicht bei Betrieb einer Homepage), hinaus. Die DL-InfoV tritt voraussichtlich Anfang Mai in Kraft.
Halten Sie in Ihrem Einzelunternehmen mehrere Fahrzeuge, ist ab dem Jahr 2010 für jedes Fahrzeug eine Entnahme nach der 1%-Regelung anzusetzen, es sei denn, Sie weisen einen geringeren Umfang der Privatnutzung durch das Führen eines Fahrtenbuches nach. Bislang war nur für den Pkw mit dem höchsten Listenpreis eine Entnahme nach der 1%-Regelung zu erfassen (dabei bleibt es für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte). – Bei Personengesellschaften ist die Entnahme nur zu erfassen, sofern das jeweilige Fahrzeug einem bestimmten Gesellschafter zugeordnet ist.
Nach einem aktuellen Beschluss des BFH können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Das kurz vor Jahresende 2009 verabschiedete Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht u. a. folgende wesentliche Änderungen vor:
- Wahlrecht der Sofortabschreibung für GWG bis EUR 410,00 anstatt der Pool-Abschreibung auf fünf Jahre
- Erhöhung des Kindergeldes um EUR 20,00 monatlich
- Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter bei der Gewerbesteuer: Kürzung von 65% auf 50%
- Bei der Erbschaftsteuer wird für Erwerber der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) ein geringerer Steuertarif eingeführt. Die Voraussetzung für die Vergünstigungen (Behaltefrist und Lohnsumme) beim Betriebsvermögen werden reduziert; die Einhaltung der Lohnsumme für einen bestimmten Zeitraum entfällt für Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten (bisher 10)
- Auf kurzfristige Beherbergungsleistungen ist als 01.01.2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für andere Dienstleistungen, z. B. das Frühstück im Hotel.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Neuregelung in das Einkommensteuergesetz eingeführt, wonach Leistungen bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung unter weiteren Voraussetzungen jährlich bis EUR 500,00 je Arbeitnehmer steuer– und sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dazu zählen auch, Barzuschüsse des Arbeitgebers für Maßnahmen, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden.