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Januar 2012:
Sanierung von Immobilien – aus der Sicht des Handwerks, der Steuern und der Immobilienbewertung
Die Immobiliensanierung unter energetischen und steuerlichen Gesichtspunkten sowie die Werterhöhung durch Sanierung standen im Focus der Veranstaltung „to get together – Sanierung Immobilien“ am 21.10.2011, die die Steuerkanzlei Führer, der Fachbetrieb für Sonnenschutz und Rollläden PROFIROLL Schuricht GmbH und der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Immobilienbewertung Steffen Schulz für ihre Kunden und Geschäftspartner durchgeführt haben.
Sanieren und gleichzeitig Steuern sparen
Durch die Sanierung einer Immobilie kann man Steuern sparen. Dabei ist es wichtig die Spielregeln zu kennen, die durch die Gesetzgebung, Recht-sprechung und Finanzverwaltung aufgestellt wurden. Wichtige Stichworte dazu sind anschaffungsnahe Aufwendungen, Verbesserung des Gebäudestandards, Abgrenzung zwischen Anschaffungs-/Herstellungskosten und sofort abzugsfähigem Instandhaltungsaufwand. Weitere Möglichkeiten, um Steuern zu sparen, sind eine steueroptimale Finanzierung und die verbilligte Vermietung an Angehörige.
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Dezember 2011:
Lebensversicherungen
Sollten Sie den Abschluss einer Kapitallebensversicherung planen, ist es sinnvoll dies noch im Jahr 2011 vorzunehmen. Zwei Gründe sprechen dafür: Für Verträge, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen werden, sinkt einerseits der Garantiezinssatz von derzeit 2,25% auf 1,75%.
Andererseits steigt die Altersgrenze, ab der nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen steuerpflichtig ist, bei Vertragsabschluss ab 2012 von 60 auf 62 Jahre. Ein aktuelles BMF-Schreiben gibt Hinweise zu weiteren Auswirkungen der angehobenen Altersgrenze auf Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sowie Verträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
November 2011:
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor (z. B. Versetzung, Wechsel des Arbeitgebers) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei erstatten, der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte. Erfolgt keine Erstattung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer diese Kosten als Werbungskosten geltend machen.
Ersetzt werden können als umzugsbedingte Kosten grundsätzlich • Beförderungsauslagen (z. B. Speditionskosten) • Reisekosten (z. B. zur Wohnungsbesichtigung) • Mietentschädigungen (z. B. Miete alte Wohnung, die wegen Kündigungsfristen noch weiter bezahlt werden muss) • Vermittlungsgebühren • (zusätzlicher) Unterricht für Kinder (höchstens EUR 1.617,00 je Kind) • Sonstige Umzugsauslagen
Für Umzüge nach dem 1.08.2011 werden als Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen EUR 641,00 für Ledige und EUR 1.283,00 für Verheiratete und EUR 283,00 für weitere Personen anerkannt.
Oktober 2011:
Einladung: Vorträge - Sanierung - Immobilien
Die Themen: „Energetische Sanierung von Immobilien“, „Steuersparmodell Immobilie“ und „die Immobilie als Sachwert“ sind zurzeit angesichts knapper werdender Rohstoffe und der Unsicherheit an den Kapitalmärkten in aller Munde.
Wir laden Sie deshalb ein zu einer interessanten, kostenfreien Informationsveranstaltung zum Thema Sanierung von Immobilien aus der Sicht des Handwerks, der Steuern und eines Immobiliensachverständigen.
Kommen Sie am Freitag, den 21. Oktober 2011, 16.00 Uhr nach Veitshöchheim in die Geschäftsräume der Fa. Profiroll Schuricht GmbH, Oberdürrbacher Str. 4. Nach den Vorträgen können Sie sich auf interessante Gespräche mit den Gästen, den Referenten und den Mitarbeitern unserer Kanzlei und uns bei einem kleine Snack und einem Glas Wein freuen.
Bringen Sie Freunde und Geschäftskollegen mit, die sich ebenfalls für das Thema interessieren und melden Sie sich gleich an per Telefon unter Nr. 0931.35 54 00, per Telefax Nr. 0931.57 30 78 oder per Mail unter
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September 2011:
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH aktuell entschieden, dass Zivilprozesskosten dem Kläger wie dem Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen können. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zivilprozesskosten sind auch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Unter der Voraussetzung, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil nicht mit einem sog. Nichtanwendungserlass versehen wird, kommt zukünftig den Voraussetzungen „Angemessenheit“ und „keine Mutwilligkeit“ entscheidende Bedeutung zu. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung führt erst dann zu einer Minderung der Steuerlast, wenn die sog. zumutbare Eigenbelastung überschritten wird (= bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abhängigkeit von Ehestand und Kindern).
August 2011:
Erststudienkosten: Sensationsurteil des BFH
In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) über den Werbungskostenabzug von Studien- und Ausbildungskosten direkt nach der Schule entschieden, dass keine Sonderausgaben vorliegen, sondern unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten. Bislang hat der Gesetzgeber in § 12 Nr. 5 EStG geregelt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Nur im Rahmen der Sonderausgaben wird ein Abzug von bis zur EUR 4.000,00 zugelassen. Das bringt in der Regel eher wenig, da durch Sonderausgaben kein Verlust entstehen kann und Studenten meist relativ niedrige positive Einkünfte haben.
In zwei neuen Urteilen kommt der BFH – nach dem Gesetzeswortlaut - zu dem Schluss, dass ein Abzug der Kosten im Zusammenhang mit einem Erststudium vorrangig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu erfolgen hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist, sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammen-hang mit der späteren Berufstätigkeit stehen.
Juli 2011:
Kilometerpauschale für Dienstreisen verfassungsgemäß?
Benutzen Arbeitnehmer Ihren privaten Pkw für eine Dienstfahrt, kann der Arbeitgeber pro gefahrenem Kilometer pauschal 0,30€ steuerfrei ersetzen oder der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. In einigen Bundesländern werden im öffentlichen Dienst Wegstreckenentschädigungen von 0,35€ gezahlt. – Ist das verfassungsgemäß (Az. BVerfG 2 BvR 1008/11)?
Es stellt sich die Fragen, ob sich dadurch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bediensteten öffentlicher Arbeitgeber und Arbeitnehmern in der privaten Wirtschaft ergibt. Nachdem ein Finanzgericht und der Bundesfinanzhof in einer Nichtzulassungsbeschwerde den pauschalen Betrag von 0,30€/km für verfassungsgemäß halten – mit der Begründung, dass jeder Steuerpflichtige seine tatsächlichen, höheren Kosten nachweisen und geltend machen kann - , hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Steuerbescheide sollten unter Hinweis auf das o. g. Aktenzeichen durch Einspruch offen gehalten werden.
Juni 2011:
Monatliche Bankgebühren für Führung eines Darlehenskontos unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (BGH-Urteil vom 07.06.2011 – XI-ZR-388/10) entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) einer Bank unwirksam ist.
Mai 2011:
Nachträglicher Einbau von „Extras“ in Dienstwagen und 1%-Regelung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.10.2010 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau von „Extras“ (wie Umrüstung auf Flüssiggasbetrieb oder andere Sonderausstattungen) in einen Geschäftswagen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden darf, nicht in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regelung einzubeziehen sind.
April 2011:
Umsatzsteuersatz 7% oder 19% - für Speisen an Imbissständen u. ä.
Der Europäische Gerichtshof hat in vier Fällen der restriktiven Auffassung seitens der Finanzverwaltung zum „Verzehr an Ort und Stelle“ eine Absage erteilt. Der EuGH ist der Auffassung, dass bei einem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und –ständen oder in Kinos und vergleichbaren Fällen zum sofortigen Verzehr die Lieferung des Gegenstandes den Schwerpunkt bildet. Somit steht die Lieferung des Nahrungsmittels im Vordergrund und nicht die Dienstleistung und deshalb ist der ermäßigte Steuersatz von 7% zulässig.
Folgende Kriterien sollen dabei erfüllt sein: • Fehlen der charakteristischen Dienstleistungsbestandteile der Restaurationsumsätze wie Kellnerservice, Beratung, Bedienung • Keine abgeschlossenen, temperierten Räume • Keine Gardarobe und keine Toiletten • Keine Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar und Gedeck
Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung vergleichbarer Umsätze soll es darauf ankommen, ob der Lieferungs- oder der Dienstleistungscharakter überwiegt. Es ist auch zu prüfen, in wie weit eine Korrektur der Umsatzsteuer für die Vergangenheit möglich ist. Eine Reaktion der Finanzverwaltung zu diesen Urteilen steht noch aus.
März 2011:
Überlassung von (Tank)Gutscheinen – lohnsteuerliche Folgen
Der BFH hat in drei aktuellen Urteilen zur Frage der einkommensteuerlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze aufgestellt, um zwischen Bar- und Sachlohn zu unterscheiden. Danach entscheidet sich die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, allein nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und zwar danach, welche Leistungen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schuldet. Kann ein Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, kommt die Freigrenze von EUR 44,00 unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG stets zu Anwendung. Ein arbeitsvertragliches „Wahlrecht“ des Arbeitnehmers ist hingegen steuerschädlich. Kann dieser zwischen der Sache und der Auszahlung von Barlohn wählen, liegt stets Arbeitslohn vor, auch wenn der Arbeitgeber letztlich die Sache zuwendet.
Februar 2011:
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Industrieschrottlieferungen
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird seit dem 01.01.2011 auf die steuerpflichtigen Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen erweitert. Bei diesen Umsätzen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist. Die Regelung gilt auch dann, wenn die Leistungen zwischen inländischen Unternehmern stattfinden. Welche Umsätze genau unter diese Regelung fallen, regelt eine Anlage 3 zum UStG; die Unterscheidung erfolgt anhand des Zolltarifs. In Zweifelsfällen sollte eine verbindliche Zolltarifsauskunft erfolgen. Wichtig ist noch der Zeitpunkt der Steuerentstehung: Nicht der Zeitpunkt der Lieferung ist entscheidend, sondern es kommt auf das Ausstellungsdatum der Rechnung an. Die Steuer entsteht spätestens mit Ablauf des der Ausführung der Lieferung folgenden Kalendermonats, wenn bis dahin keine Rechnung gestellt wurde.
Januar 2011:
Anträge auf Vergütung ausländischer Vorsteuer für 2009, Fristverlängerung
Unternehmer können sich die in einem anderen EU-Land gezahlten Vorsteuerbeträge z. B. aus Reisekosten erstatten lassen, wenn die Kosten für das Unternehmen entstanden sind. Für das Kalenderjahr 2009 wird entgegen der grundsätzlichen Regelung (§ 61 Abs. 2 UStDV: 9 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres) die Frist für die Einreichung von elektronischen Vorsteuererstattungsanträgen für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer verlängert. Entsprechend kann ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31.03.2011 übermitteln. (www.bzst.bund.de)
Dezember 2010:
Jahressteuergesetz 2010: Energetische Sanierungen und Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Durch das Jahressteuergesetz 2010, das dieser Tage verabschiedet wird, soll sich folgende Änderung ergeben: Die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gilt nicht für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Der Sinn dieses Ausschlusses besteht darin, bereits mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen nicht doppelt zu fördern. Der Ausschluss wird auf weitere Förderprogramme, wie z. B. • Altersgerecht umbauen", • zur Förderung energetischer Renovierung, • Erhaltung und Modernisierung sowie • vergleichbare Förderprogramme der Länder, wie z. B. in Hamburg für Wärmeschutzmaßnahmen ausgeweitet. Auch dafür werden zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt. Diese geförderten Maßnahmen werden allgemein und nicht unter spezieller Benennung der Programme aus dem Anwendungsbereich des § 35a Abs. 3 EStG ausgeschlossen. Der Ausschluss der steuerlichen Ermäßigung greift nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines zinsverbilligten Darlehens bzw. tatsächlichem Erhalt eines steuerfreien Zuschusses. Die Änderungen gelten erstmals für im VZ 2011 geleistete Aufwendungen, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach 2010 erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50b Satz 6 EStG).
November 2010:
Lohnsteuerkarte 2010 für 2011 weiterhin maßgebend
Für 2011 wird keine Lohnsteuerkarte in Papierform mehr von den Gemeinden ausgegeben. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - voraussichtlich ab 2012 - ihre Gültigkeit. Die Arbeitgeber müssen deshalb die Lohnsteuerkarten 2010 beibehalten und die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde legen. Änderungen in den Verhältnissen sind zu melden und zwar beim Finanzamt, wenn es um die Änderung der Steuerklasse, der Kinderfreibeträge oder um die Eintragung von Lohnsteuerfreibeträgen geht. Für die Änderung der Meldedaten wie Heirat, Geburt, Kirchenein- oder austritt sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Oktober 2010:
Google
Noch in diesem Jahr sollen Straßenaufnahmen – also auch von Wohn- und Geschäftsgebäuden – von 20 deutschen Großstädten über den Dienst „Street View“ im Internet veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung weiterer Städte und Orte soll folgen. Eigentümer, die hiermit nicht einverstanden sind, müssen per Brief oder online Einspruch einlegen. Weiterführende Informationen sowie einen Musterwiderspruch hält das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www.bmelv.de parat.
September 2010:
Keine Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf nicht abzugsfähige Steuern
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.06.2010 folgende Grundsätze entschieden: Nachzahlungszinsen (nach § 233a AO), die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt, gehören zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben nach § 12 Abs. 3 EStG. Zinsen im Sinne des § 233 a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Abs.- 3 EStG nicht abzugsfähig sind. Der zu letzt genannte Grundsatz stellt eine Änderung der Rechtslage und bisherigen Rechtsprechung dar. Zukünftig wären – nach der Rechtsprechung des BFH - Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer nicht mehr als Kapitaleinkünfte anzugeben.
August 2010:
BVerfG-Beschluss zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder Büro
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2010 entschieden, dass die ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Regelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine häusliches Arbeitszimmer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies trifft zum Beispiel für Richter, Lehrer, Handelsvertreter und andere Selbständige zu. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01.01.2007 zu beseitigen. Bis zu einer Gesetzesänderung regelt das BMF—Schreiben vom 12.08.2010 die weitere Handhabung.
Juli 2010:
Neue Fristen für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18 a UStG
Die „Zusammenfassende Meldung“ für Umsätze mit Unternehmen, die im EU-Ausland ansässig sind, ist monatlich bis zum 25. des Folgemonats bzw. vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres durch Datenübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Diese Abgabetermine gelten auch dann, wenn für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung Fristverlängerung gewährt ist. Monatlich zu melden sind innergemeinschaftliche Lieferungen. Vierteljährlich zu melden sind innergemeinschaftliche Lieferungen, sofern die Bemessungsgrundlage im Vierteljahr von EUR 50.000 (bzw. 100.000 im Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2011) nicht überschritten wird. Weiterhin sind meldepflichtig sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU, für die der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
Juni 2010:
GEZ-Gebühren für PC im Arbeitszimmer
Für Computer mit Internetanschluss in einem häuslichen Arbeitszimmer eines selbständigen Unternehmers werden gesonderten Rundfunkgebühren fällig. Wenn der Eigentümer bereits Gebühren für seine privaten Geräte bezahlt, ist der PC ein gebührenfreies Zweitgerät, heißt des in einem Besdhluss des Hessischen Vewaltungsgerichtshof. Gesonderte Gebühren für gewerbliche Nutzung werden nur für Radios und TV-Geräte fällig, so z. B. für das Autoradio im gewerblich genutzten Pkw.
Mai 2010:
EU-Dienstleistungsrichtlinie
Die „Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung“ (DL-InfoV) verpflichtet alle Erbringer von Dienstleistungen ihren Kunden bzw. Auftraggebern bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung enthält sowohl Pflichtangaben, die der Dienstleister von sich aus mitteilen muss, als auch solche, die nur auf Anfrage gemacht werden müssen. Die Pflichtangaben gehen zum Teil über die bereits bestehenden Informationspflichten, insbesondere nach § 5 Telemediengesetz (Impressumspflicht bei Betrieb einer Homepage), hinaus. Die DL-InfoV tritt voraussichtlich Anfang Mai in Kraft.
April 2010:
Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge
Halten Sie in Ihrem Einzelunternehmen mehrere Fahrzeuge, ist ab dem Jahr 2010 für jedes Fahrzeug eine Entnahme nach der 1%-Regelung anzusetzen, es sei denn, Sie weisen einen geringeren Umfang der Privatnutzung durch das Führen eines Fahrtenbuches nach. Bislang war nur für den Pkw mit dem höchsten Listenpreis eine Entnahme nach der 1%-Regelung zu erfassen (dabei bleibt es für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte). – Bei Personengesellschaften ist die Entnahme nur zu erfassen, sofern das jeweilige Fahrzeug einem bestimmten Gesellschafter zugeordnet ist.
März 2010:
Aufteilungsmöglichkeit bei Dienstreisen verbunden mit einer privaten Reise
Nach einem aktuellen Beschluss des BFH können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Februar 2010:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Das kurz vor Jahresende 2009 verabschiedete Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht u. a. folgende wesentliche Änderungen vor: • Wahlrecht der Sofortabschreibung für GWG bis EUR 410,00 anstatt der Pool-Abschreibung auf fünf Jahre • Erhöhung des Kindergeldes um EUR 20,00 monatlich • Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter bei der Gewerbesteuer: Kürzung von 65% auf 50% • Bei der Erbschaftsteuer wird für Erwerber der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) ein geringerer Steuertarif eingeführt. Die Voraussetzung für die Vergünstigungen (Behaltefrist und Lohnsumme) beim Betriebsvermögen werden reduziert; die Einhaltung der Lohnsumme für einen bestimmten Zeitraum entfällt für Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten (bisher 10) • Auf kurzfristige Beherbergungsleistungen ist als 01.01.2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für andere Dienstleistungen, z. B. das Frühstück im Hotel.
Januar 2010:
Betriebliche Gesundheitsförderung nutzen:
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Neuregelung in das Einkommensteuergesetz eingeführt, wonach Leistungen bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung unter weiteren Voraussetzungen jährlich bis EUR 500,00 je Arbeitnehmer steuer– und sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dazu zählen auch, Barzuschüsse des Arbeitgebers für Maßnahmen, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden.
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